Die Steuerpflicht im Internethandel
Nur schnell das gebrauchte Shirt verkaufen, selbst gebastelte Accessoires oder eBooks einstellen und dann selbst shoppen. Rund 17 Millionen deutsche User nutzen jeden Monat den Marktplatz von eBay als private Anbieter oder auch gewerbliche Händler. Mehr als 70 Millionen Artikel sind aktuell bei eBay gelistet, die von rund 5,4 privaten Nutzern und etwa 175.000 gewerblichen Händlern angeboten werden.
Wer nur einmalig etwas Gebrauchtes anbietet, um es „loszuwerden“, ist auf keinen Fall ein gewerblicher Händler. Es sieht aber anders aus, wenn die eBay-Verkäufe das Einkommen aufstocken und sich langsam aber sicher zum Nebengewerbe oder Zweiteinkommen entwickeln. Darunter fallen häufig auch Powerseller auf eBay. Dann wird schnell das Finanzamt aufmerksam, dessen Fahnder die Domainwelt immer wieder nach gewerblichen Verkäufern durchforsten, die keine Steuer auf die Erlöse abführen.
Münzen, Antiquitäten oder Trödel: Wer muss ans Finanzamt zahlen?
Private Sammler dürfen ihre Schätze ebenso steuerfrei im Internet veräußern, wie Erben, die Dachböden der Familie entrümpeln, den Haushalt eines Verstorbenen auflösen oder eigene Gebrauchsgegenstände verkaufen.
Ausnahme sind wertvolle Stücke, deren Erlös über 600 Euro im Jahr liegt. Dann greift die sogenannte Spekulationssteuer und die Gewinne müssen in der Einkommenssteuer angegeben werden.
Wer aus dem einst kleinen Verkauf von gebrauchten Dingen allerdings ein Geschäft mit eigener Domain aufzieht oder sehr intensiv verkauft und so die Erlöse vervielfacht, wird vom Finanzamt argwöhnisch betrachtet und oft schnell als gewerblicher Onlinehändler eingestuft.
Auch sogenannte „sammleruntypische“ Waren, die von ein und demselben Verkäufer gleich mehrfach angeboten werden, machen die Fahnder, die sich geschickt und mithilfe der Suchmaschine “XPider“ im Internet bewegen, stutzig. XPider erfasst alle Onlinehändler oder Verkäufer und vergleicht die Daten mit Behördendaten, wie Gewerbeschein und Steuerdaten. So werden säumige Zahler und Steuersünder schnell gefiltert.
Onlinehandel als Haupt-oder Nebeneinkommen: steuerliche Grenzen
Ob Nebenerwerb oder Selbstständigkeit: Voraussetzung zur Erlaubnis des Gewerbes ist ein Gewerbeschein. Mit der Anmeldung ergeht eine Information an das Finanzamt, das dann einen Steuerausgleich für jedes Jahr fordert.
Liegt der Gewinn des Onlinehändlers über 8472 Euro pro Jahr, greift die Einkommenssteuer. Kleinunternehmer sind bis zu einem jährlichen Bruttoeinkommen von 17.500 Euro steuerfrei und wer nur „nebenbei“ verkauft, darf 410 Euro Gewinn behalten und zahlt erst danach anteilig Steuern. Bei Jahresgewinnen über 24.500 Euro fordern auch die Kommunen Gewerbesteuern ein.
Für alle Onlinehändler ist es wichtig, alle Unterlagen über Verkäufe und Rücksendungen, Geldbewegungen und Belege aufzubewahren. Fehlen diese Unterlagen bei der Steuererklärung, kann das Finanzamt den Umsatz auf Basis vergleichbarer Schätzungen festlegen und darauf Steuern erheben.
Meinung von Domainsmalltalk:
Immer wieder werden vermeindliche private Verkäufer vom Finanzamt überrascht und mit Strafen und Steuernachzahlungen belegt. Deshalb sollten Sie sich von Ihrem Steuerberater über Ihre Rechte und Pflichten beim Handel in der Domainwelt beraten lassen.
Keine Rechtsberatung, sondern lediglich unsere eigene Meinung