wetter.de nur bedingt schutzfähig ?

12. November 2014 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

Domain wetter.de als App Werktitel nicht schutzfähig

Kann der Werktitel einer App schutzfähig sein? Mit diesem Thema musste sich das OLG Köln auseinandersetzen und kam mit Urteil vom 05.09.2014 (6 U 205/13) zu dem Schluss: grundsätzlich ja, aber …

Zwar ist das Thema Apps vor den Gerichten noch ein relativ neues Gebiet, aber durch die Verwandtheit zu den Themen Software, Domainrecht & Co. ergeben sich hier viele Möglichkeiten der Argumentation.

So auch in dem vorliegenden Fall, in dem sich das Oberlandesgericht Köln mit den deutschen Domainbetreibern von wetter.de und einem österreichischen Unternehmen und der Frage ob sich die Apps „wetter DE“ und „wetter.de“ namentlich zu sehr gleichen würden konfrontiert sah.

Die Betreiber der Domain wetter.de waren der Ansicht, dass ihr Name als Werktitel schutzfähig ist, und wollten dem Unternehmen verbieten lassen, eine App mit fast identischem Namen auf dem Markt zu vertreiben, da die Verwechselungsgefahr zu groß sei.

Das österreichische Unternehmen, welches die Domains wetter.at und wetter-deutschland.com betreibt, war gegenteiliger Auffassung.

Die Richter befanden, dass auch Apps als Werktitel generell schutzfähig sein (gem. 5 Abs. 1, MarkenG), da es Parallelen zu Software und Homepages gibt und Werktitel als Namen von Filmwerken, Tonwerken, Druckschriften und mehr geschützt sind. Allerdings entschied das Gericht, dass es sich bei der App wetter.de um einen rein beschreibenden Titel handeln würde, der keinerlei Individualisierung enthielte. Aus diesem Grund ist dieser nicht schutzfähig.

Die Betreiber von wetter.de hielten dem entgegen, dass es bei Druckwerken wie beispielsweise Zeitungen auch nur eine geringe Unterscheidungskraft geben würde. Ja, so die Richter, doch hier lägen gedruckte Werke zugrunde. Domains und Apps dieser würden sich auf diese Druckwerke beziehen und schon allein dadurch wäre die Unterscheidungskraft gegeben.

Auch der Versuch Verkehrsgeltung über den Titelschutz zu erlangen scheiterte. In diesem Fall hätte der genutzte Name einen hohen Bekanntheitsgrad haben müssen und der Titel hätte mit genau dem der streitgegenständlichen App in Verbindung gebracht werden müssen. Laut FORSA lag die Bekanntheit von wetter.de aber lediglich bei 41% aller Internetnutzer. 50% hätten es aber sein müssen, damit dieses Argument greifen würde.

Die Betreiber von wetter.de verloren vor dem Oberlandesgericht Köln nicht nur mit ihrer Argumentation der Schutzfähigkeit des Werktitel wetter.de für ihre App, sondern auch noch mit dem Begehren Titelschutz zu erlangen. Das österreichische Unternehmen darf also weiterhin eine App mit dem Titel „wetter DE“ vertreiben, ohne Gefahr zu laufen, verwechselt zu werden mit wetter.de, zumindest im rechtlichen Sinne.

Hier kann man nur zustimmen. Zwar ist der Domainname wetter.de für eine Webseite über das Wetter ein gut gewählter Titel, doch wenn es um die Thematik Verwechslungsgefahr geht, dann zeigt sich, dass mehr Individualisierung besser gewesen wäre. Der Begriff „Wetter“ ins nun einmal allgemeingebräuchlich und damit eine App, die nur den Zusatz „.de“ enthält, ein Länderkürzel also, nicht schutzfähig als Werktitel.

Für Domainbesitzer ergibt sich hier eine nicht zu unterschätzende Denksportaufgabe, zumindest dann, wenn geplant ist, den Domainnamen auch als Namen für eine App zu benutzen. Allgemeingebräuchliche Namen für eine Domain machen diese natürlich gut sichtbar im Laufe der Zeit, doch damit leider auch sehr anfällig für Verwechselungen, wenn hier ein neuer Domaininhaber auf den fahrenden Zug aufspringen und einen ähnlich klingenden Namen nutzen will. Hier gilt es sehr sorgsam abzuwägen, was letztendlich wichtiger ist oder mehr einbringt im Gesamtbild gesehen: der unverwechselbare Name oder die leichte Auffindbarkeit.

Autor
Wolfgang Wild, Redaktion Domainsmalltalk

Ein Kommentar auf "wetter.de nur bedingt schutzfähig ?"

  1. Jakob sagt:

    Die Verwechlsungsgefahr besteht natürlich. Wer würde wenn er gezielt nach wetter.de sucht nicht eben dieses in die Suche eingeben und falls Google dann noch das Punkt-Token als Separator verwendet liegt die Ausgabe von Wetter DE als Treffer auf Play nicht fern.

    Allerdings stimme ich dem Urteil in dem Punkt zu, dass Wetter ein allgemeiner Begriff ist. Anders sollte es sich hingegen bei eigennamen, die jedoch ohnehin einen Schutz genießen sein.

Schreibe einen Kommentar