Gerichtsverfahren zur unerlaubten Nutzung von Fotos in Blogs in ausländischer Sprache
Das Urheberrecht gilt überall. Also ist es Nutzern nicht erlaubt, Fotos oder Videomaterial, deren Urheberrecht beim Besitzer liegt, unerlaubt zu vervielfältigen und auf Blogs zu posten. Nur mit der Erlaubnis des Rechteinhabers ist diese möglich.
Das Landgericht Hamburg beschäftigt sich jetzt mit einer Klage einer amerikanischen Fotografin mit diesem Thema. Dabei soll festgestellt werden, ob deutsches Urheberrecht verletzt wird, wenn Foto/Video/Textmaterial auf Blogs in ausländischer Sprache ohne Erlaubnis des Inhabers verwendet werden.
Fotografin klagt gegen Blogdienst-Anbieter
Eine Fotografin aus den USA hatte vor dem Landgericht Hamburg gegen einen Anbieter von Blogservices geklagt. Die Klägerin bietet ihren Kunden an, über ihre Domain eigene Blogs zu erstellen und diese mit Fotomaterial zu unterlegen. Bei jeder Anfrage von Nutzern und/oder Kunden wird die IP Adresse und das Zielland ermittelt. Anfragen aus Deutschland werden auf die TLD „https://blogname.b..de“ weitergeleitet und dort entsprechend weiterbearbeitet.
Die Klägerin stellte fest, dass alle Blogs, die über diese TLD laufen, in einer fremden Sprache verfasst sind und Fotos enthalten, deren Urheberrecht bei ihr liegt. Daraufhin mahnte die Fotografin den Anbieter des Blogserviceab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft und Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz ein, was der Anbieter umgehend zurückwies.Daraufhin verklagte die Fotografin den Blogdienste-Anbieter wegen der Urheberrechtsverletzung an ihren Bildern auf Unterlassung, Auskunft, Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz in Höhe von 30.000 EUR.
Landgericht weist Klage als unbegründet ab
Das Landgericht Hamburg hat jetzt die Klage als unbegründet abgewiesen und stellt fest, dass die Fotografin „mangels ausreichenden Inlandsbezuges der Blogs nicht in ihren aus dem deutschen Urheberrechte folgenden Nutzungsrechten verletzt wird. Für eine Urheberrechtsverletzung im Inland genüge es nicht, dass sich der beklagte Diensteanbieter mit seinen Blogdiensten auch an Deutsche wende. Maßgeblich sei allein, ob sich die betroffenen Blogs selbst an deutsche Nutzer richten.“
Das Gericht betont, dass ein schadensrechtlich relevanter Verstoß gegen deutsches Urheberrecht auch einen besonderen Inlandsbezug voraus, der in diesem Fall nicht gegeben scheint. In einer ausführlichen Urteilsbegründung gingen die Richter sowohl auf private als auch kommerzielle Nutzung der Fotos ein, sahen aber beim inländischen Nutzungsrecht keine Verletzung, da keiner dieser Blogs in deutscher Sprache verfasst und damit für deutsche Nutzer geschrieben wurde.
Deshalb wurden Schadenersatzforderungen und Unterlassungsauflagen verneint und rechtskräftig abgewiesen.