Shopdomains: neues Urteil für Online-Einzelhändler
Wie darf sich ein Onlineshop präsentieren und ist der Begriff „Outlet“ für einen Einzelhändler zulässig? Dieser Frage ging das Landgericht Stuttgart im ersten Quartal 2015 nach. Die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) informierte jetzt über den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 31. März 2015 (AZ: 43 O 1/15 KfH) zu irreführender Werbung im E-Commerce.
Gericht fällt Urteil zu irreführender Werbung
Im Gerichtsverfahren wurde über einen Online-Einzelhändler beraten, der auf seinem Onlineshop-Domain die Kategorie „Outlet“ führte und dies mit folgende Worten bewarb: „Ähnlich wie bei einem Lagerverkauf oder Fabrikverkauf findet ihr in unserem Outlet jede Menge Restposten-Marken, End-of-Season Ware und Sonderkollektionen bekannter Marken zu unglaublich günstigen Preisen. Rabatte bis zu -80 % gegenüber der UVP der Hersteller sind möglich…“ Das beworbene Sortiment besteht laut Domain aus verschiedenen Produkten, wie Kleidung, Schuhe oder auch Parfüms.
Die Klägerin in diesem Musterprozess war ein Hersteller von exklusiver Kosmetika und Parfüms, der auch Lizenzprodukte anderer Kosmetikfirmen vertreibt. Produkte, die auch der beklagte auf Shoppingdomain als „Outletware“ anbot.
Das Unternehmen klagte vor dem Landgericht Stuttgart und forderte, die Bezeichnung „Outlet“ als irreführende Werbung zu entfernen. Mit dem begriff Outlet verbinden Kunden im Allgemeinen einen oder mehrere Fabrikverkäufe von Herstellern unter einem Dach. Ein Einzelhändler – egal ob stationär oder online – kann diesen Anspruch nicht erfüllen, da das Sortiment immer aus angekauften Einzelhandelswaren besteht.
Begriff „Outlet“ für Einzelhändler untersagt
Die Richter schlossen sich der Argumentation der Klägerin an. Händler, die ein „Outlet“ führen, müssen die Waren auch selbst hergestellt haben und unter dem üblichen Preis des Einzelhandels anbieten. Ein Einzelhändler, der Onlineshops oder stationäre Geschäfte betreibt, darf den Begriff nicht in seiner Werbung verwenden, da er für Kunden irreführend ist. So könnten Verbraucher getäuscht und Kundenströme umgelenkt werden.
Der Domainbetreiber des Onlineshops muss die Kategorie „Outlet“ aus dem Webangebot entfernen und darf nicht mehr mit diesem Begriff um Kunden werben.