In einem jahrelanger Streit zwischen der irischen Tochtergesellschaft Googles und der deutschen Netzagentur ist ein neues Gerichtsurteil des Oberverwaltungsgerichts Münster ergangen. Dieses hebt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln aus dem Jahr 2015 auf.
Google hatte damals gegen die Bundesnetzagentur geklagt. Diese hatte zwei Bescheide mit Zwangsgeldandrohung an Google gesandt. Darin wurde die Anmeldung des E-Mail-Dienstes G-Mail als Telekommunikationsdienst gefordert. Die Behörde schrieb, dass Telekommunikationsdienste dem deutschen Telekommunikationsgesetz unterliegen und Google deshalb für G-Mail auch deren Richtlinien, u.a. Verpflichtungen zum Datenschutz und „der öffentlichen Sicherheit“ einhalten müsse. Gegen diese Einstufung als Telekommunikationsservice hatte Google 2015 geklagt, wurde aber zu jener Zeit vom Verwaltungsgericht Köln abgewiesen.
Berufungsverfahren in Luxemburg
Der IT-Dienstleister hatte sich nach der Abweisung der Klage an den Europäischen Gerichtshof gewandt. Bei der Anhörung gab Google an, dass die zur Versendung von E-Mails notwendigen Signale über das freie Internet gesendet würde und vom Unternehmen aus weder Kontrollen nicht Verantwortung dafür übernommen wird. Das ist aber genau die Voraussetzung eines Telekommunikationsdienstes.
Die Richter in Luxemburg schlossen sich im Juni 2019 dieser Argumentation an und urteilten im Berufungsverfahren, dass E-Mail-Dienstleister wie G-Mail keine Telekommunikationsdienstleister nach europäischem Recht seien und deshalb auch nicht deren Verpflichtungen erfüllen müssten.
Google siegt im Berufungsverfahren
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat den Streit zwischen der Bundesnetzagentur und Google jetzt final – also ohne die Möglichkeit einer weiteren Revision – beendet. Die Bescheide der Netzagentur aus den Jahren 2012 und 2014 wurden aufgehoben. Das Gericht wies die Netzagentur an, G-Mail aus dem Verzeichnis der Telekommunikationsdienste zu streichen.
Der E-Mail-Dienstleister G-mail ist auch nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichtes kein Telekommunikationsdienst. Es reicht nach dem Ermessen des Gerichts nicht aus, dass Google E-Mail-Adressen die IP-Adressen der entsprechenden Endgeräte zuordne und die Nachrichten über das offene Internet verbreitet und in Deutschland eine mit dem weltweiten Internet verbundene eigene Netzinfrastruktur betreibt.