Abmahnungen gegen Shop/Domainbetreiber im Internet werden stets mit einer „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ ausgesprochen, die der Abgemahnte unterzeichnen sollte, um eine Auseinandersetzung vor Gericht zu vermeiden. Natürlich muss auch die Umsetzung der Unterlassung erfolgen, denn bei Verstößen gegen die Vereinbarung droht eine Vertragsstrafe.
Das Landgericht Düsseldorf hat nun in einem Verfahren über die Ausweitung der Vertragsstrafe entschieden, wenn die Unterlassungserklärung zwar nur auf eine Domain beschränkt ist, Verstöße aber auf weiteren Domains begangen werden.
Klage gegen Praxisklinik erfolgreich
Die Betreiberin einer Praxisklinik bietet sowohl kosmetische als auch ärztliche Behandlungen an, die auf zwei Domains mit unterschiedlichen Adressen beworben werden. Die Wettbewerbszentrale mahnte die Unternehmerin für das „Bewerben ärztlicher Behandlungen mit Pauschalpreisangabe“ auf einer der Webseiten ab. Die Unternehmerin gab umgehend eine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ für Werbung auf der betreffenden Domain ab, wie Auszüge aus der Erklärung zeigen :
„[…] dass die Beklagte es ab dem 12. März 2018 unterlassen wird, unter www.(…).de für ästhetischplastische Chirurgie in der exakt nachfolgend dargestellten Gestaltung mit Pauschalpreisen zu werben: [Einblendung der ursprünglich angegriffenen Werbung mit Festpreisen]“
Danach warb das Unternehmen jedoch weiterhin mit den Pauschalpreisen für ärztliche Anwendungen, nutzte dafür allerdings mehrere weitere Domains. Die Klägerin sah in diesem gebaren einen verstoß gegen die Unterlassungserklärung und forderte die Zahlung der Vertragsstrafe. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, das die weiteren Domains nicht Bestandteil der Unterlassungserklärung sind. Der Fall ging vor Gericht und dort gab das Gericht der Klägerin Recht.
Unterlassungserklärung gilt nicht nur für eine Domain
Nach Meinung des Gerichts gilt bei solchen Unterlassungserklärungen die „Kerntheorie“. Diese besagt, dass sich der/die Unterzeichner/in der Erklärung verpflichtet, über den Wortlaut hinaus sämtliche Werbung auf allen Portalen zu unterlassen und schreibt in der Urteilsbegründung: “Grundsätzlich gilt auch hinsichtlich der Unterwerfungserklärung im Rahmen der Unterlassungserklärung die sogenannte Kerntheorie. Danach lässt eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Unterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr auch für solche Varianten des Verhaltens entfallen, die mit der konkreten Verletzungsform kerngleich sind. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger in seiner Abmahnung eine abstrakte über die konkrete Verletzungsform hinausgehende Unterwerfung gefordert hat, der Unterwerfungsschuldner sich aber auf eine konkrete Verletzungsform beschränkt.“
In diesem Fall sah es das Gericht als erwiesen an, dass die Beklagte wissentlich gegen die Unterwerfungserklärung als Teil der Unterlassungserklärung verstoßen hat und wurde zur Zahlung von 8.000 Euro plus Zinsen verurteilt. Für alle Betreiber von Domains heißt eine Abmahnung, dass der Unterlassungsvertrag die Wiederholungsgefahr für alle kerngleichen Verstöße auf allen Webseiten ausschließt.