Löschung – Domain verletzt Namensrecht

29. Dezember 2016 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

Namensrecht hat Prioriät, trotz früherer Domainregistrierung

Das Oberlandgericht Frankfurt /Main hat in einem Urteil das Namensrecht von Unternehmen bestätigt. In der Urteilsbegründung stellen die Richter fest: „ …Wird eine Web-Adresse von vornherein für ein Unternehmen zur Nutzung registriert, hat dieses Unternehmen gegen den Inhaber der Domain einen Löschungsanspruch. Dies gilt selbst dann, wenn die Domain zeitlich vor der Firma registriert worden ist (urteilt das OLG Frankfurt a.M.)

Was heißt das für Personen und Unternehmen, die Domainnamen registrieren.

Namensrechte unbedingt prüfen
Wenn ein Unternehmen einen Domainnamen registrieren lassen will, müssen die Namensrechte im Vorfeld geprüft werden, damit keine „Zuordnungsverwirrung“ entsteht.

Im vorliegenden Fall klagte ein 2009 gegründetes Unternehmen (GmbH) gegen den Inhaber einer Internet-Domain, die im Jahr 2008 registriert wurde und gab die Verletzung der Namensrechte als Grund an. Der Inhaber der Domain war zum Zeitpunkt des Eintrages der Klägerin in das Handelsregister (2010) Gesellschafter dieses Unternehmens.

Ein Jahr später (2011) registrierte er die Domain unter dem Namen der Klägerin und bot dort auch Fitnessgeräte an, wie sie die GmbH verkauft. Ein Interessenkonflikt. Ein Landgericht hatte den Domaininhaber aufgefordert, den gleichlautenden Domainnamen zu löschen. Dagegen klagte der Unternehmen, doch das Oberlandgericht Frankfurt /Main schloss sich dem Urteil des Landgerichts vollumfänglich an und bestätigte das Namensrecht der Klägerin.

Das Gericht sah die schutzwürdigen Interessen der Klägerin verletzt. „Wird der eigene Name von einem Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert, werde dadurch nicht nur eine Zuordnungsverwirrung geschaffen, sondern ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Namensinhabers beeinträchtigt. Grund dafür sei, dass die Internet-Adresse mit diesem Namen nur einmal vergeben werden kann. Es finde damit ein Ausschluss der eigenen Nutzung des Namens als Domainname dieser Top-Level-Domain statt. Außerdem werden unter der Domain „a(…).de“ gleichnamige Fitnessgeräte beworben, die in dieser Form auch das Unternehmen anbietet.“

Die Domain sei von Beginn an für das Unternehmen vorgesehen gewesen und der Beklagte konnte laut Gericht keine eigene, von der Klägerin unabhängige„ Rechtsposition“ begründen und muss die Domain endgültig löschen.

 

Schreibe einen Kommentar