Kündigung nach privater Firmen Domainbrowser Nutzung

26. Februar 2016 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

Internetnutzung am Arbeitsplatz: Regeln beachten!

Die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz unterliegt immer den Regeln des Arbeitgebers. Das betrifft sowohl die Nutzung der Computer als auch privater oder dienstlicher Smartphones während der Arbeitszeit. In einigen Firmen werden die Regeln zur Internetnutzung schriftlich als Memorandum formuliert und die Arbeitnehmer unterzeichnen die Kenntnisnahme. Dann sollten Sie sich auch daran halten, denn sonst drohen Anmahnung und sogar Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Überprüfung des Browserverlaufs zulässig
Der Browserverlauf auf dem PC ist eigentlich eine private Sache, denn er zeigt an, auf welchen Internetseiten sich der Nutzer zuletzt bewegt hat. Dennoch dürfen die Daten vom Arbeitgeber gespeichert und ausgewertet werden, wenn der Verdacht eines „Missbrauchs durch den Arbeitnehmer“ vorliegt, der den Gepflogenheiten und Anweisungen des Unternehmens widerspricht. Mit diesen Daten kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die unerlaubte Nutzung des Internets während der Arbeitszeit nachweisen und Abmahnungen aussprechen. Ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg stärkt die Rechte der Arbeitgeber in diesem Punkt und liegt nach Revision jetzt dem Bundesarbeitsgericht zur Prüfung vor.

Verbote beachten: Abmahnung oder Kündigung droht
Jeder Arbeitgeber legt selbst fest, wann, wie und in welchem Umfang die Arbeitnehmer das Internet am Arbeitsplatz privat nutzen dürfen. Wird ein Verbot der privaten Nutzung des PC und Internets während der Arbeitszeit ausgesprochen, sollten sich Arbeitnehmer unbedingt daran halten, sonst droht eine Abmahnung wegen Pflichtverletzung.

Treten die Pflichtverletzungen mehrfach auf oder sind schwerwiegend, kann eine Kündigung die Folge sein. Sie folgt in der Regel einer (oder mehreren Abmahnungen), wenn der Arbeitgeber keine Verhaltensänderung zum Positiven feststellen kann. In besonders schwerwiegenden und vorsätzlichen Pflichtverletzungen kann der Arbeitgeber auch eine verhaltensbedingte, fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung aussprechen.

Entsprechende Urteile wurden bereits vor deutschen Arbeitsgerichten gefällt. Eine Urteil des Landesarbeitsgericht vom 14.01.2016 beschreibt die „Verhältnismäßigkeit von Kündigungen nach schwerwiegender Pflichtverletzung durch private Internetnutzung“ ausführlich.

 

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