KI Group gewinnt Domainstreit

14. Oktober 2016 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

ki.de- Domain: Gerichtsurteil nach längerem Rechtestreit

Am Oberlandesgericht Frankfurt/Main wurde vor kurzem das Urteil in einem Domainrecht-Streit gesprochen.

Die KI Unternehmensgruppe hatte vor dem Landgericht Frankfurt gegen den Inhaber der Domain ki.de geklagt und die Löschung wegen der Verletzung von Namensrechten verlangt. Das Gericht gab der Klägerin in einem sogenannten Versäumnisurteil Recht und so wurde bei der DENIC die Löschung der Domain gefordert. Die DENIC kündigte daraufhin den Vertrag mit dem Inhaber der ki.de-Domain, löschte sie und trug als neuen Inhaber die KI Group ein.

In einem weiteren Verfahren am Oberlandesgericht Frankfurt /Main wurde der Fall erneut verhandelt, da die Beklagte Widerspruch gegen das Versäumnisurteil des Landgerichtes eingelegt hatte. Das zweite Verfahren bestärkte das Gericht in dem Entschluss, das Kürzel „ki“als Bezeichnung der Unternehmensgruppe anzusehen und eine Verletzung der Namensrechte festzustellen. Die beklagte Person hatte angegeben, das Kürzel „ki“ stehe für „künstliche Intelligenz“ und forderte die Rückübertragung der Domain, da diese seit längerer Zeit „fach- und medienübergreifend“ bekannt sei. Als Beweis wurden zugehörige Internet-Artikel vorgelegt. Auch die zweite Instanz folgte dem Begehren der Beklagten nicht und wies den Einspruch ab.

Zweites Urteil zugunsten der Klägerin
In einer umfassenden Urteilsbegründung stellten die Richter fest, dass die KI Group das volle Namensrecht am Kürzel „ki“ besitzt und in diesem Fall Namensrecht nicht durch Markenrecht verdrängt wird. Auf der Domain waren keinerlei Inhalte hinterlegt. Zudem wurde laut Gericht das Kürzel „ki“ von der Beklagten nur „namensrechtlich“ durch Registrierung verwendet. Die Beklagte besitze keine Rechte an der Buchstabenfolge „ki“ und habe damit die Domain unberechtigt registriert. Die Richter sprachen in diesem Fall von einer „unberechtigten Namensanmaßung“. Zudem konnte die Beklagte nicht schlüssig beweisen, dass dieses Kürzel für „künstliche Intelligenz“ und damit einen sogenannten Gattungsbegriff steht. Für das Gericht steht zudem fest, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt ein „schützenswertes Interesse“ an der Domain ki.de hatte.

 

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