Urteil zum Urheberrecht: kostenlos heißt nicht frei nutzbar
Das Urheberrecht schützt Text- und Bildmaterial sowie Videos vor der widerrechtlichen Benutzung durch Dritte. In einem Berufungsverfahren hat das OLG Frankfurt jetzt gegen den Beklagten entschieden und festgestellt, dass „kostenlos“ nicht mit „frei verwendbar“ gleichzusetzen ist und das Urheberrecht trotzdem greift.
Beklagter verstößt gegen Urheberrecht
Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte nach kostenlosen Cartoons gesucht und diese ohne Prüfung des Urheberrechts übernommen, da er davon ausging, dass „kostenlos“ mit „frei“ vergleichbar ist.
Der Inhaber der Cartoon-Rechte strengte daraufhin eine Schadenersatzklage gegen den Beklagten an. Dieser wollte mit seiner Berufung erreichen, dass der Abruf der geschützten Cartoons dem einer Freeware , die auf kostenlosen Sites veröffentlicht werden, gleichgestellt wird und damit ohne Strafe bleibt.
Gericht sieht Beklagten in der Pflicht
Das OLG sah den beklagten in der Pflicht zur Information. Er habe gegen die Sorgfaltspflicht laut § 97 UrhG verstoßen, der besagt: „Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetzt geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung, in Anspruch genommen werden. Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.“
Das Gericht sah diesen Fall als fahrlässige Urheberrechtsverletzung an, denn der Beklagte hätte auf der aktuellen Domain die Lizenzvereinbarungen prüfen müssen und sicherstellen, ob die Cartoons wirklich frei nutzbar sind. Er hätte sich nicht auf den Suchmaschinentreffer verlassen dürfen, der die Cartoons als „kostenlos“ bezeichnet hat.
Wichtig: Urheberrecht beachten!
Der Begriff „Freeware“ ist nicht rechtlich geschützt und wird von zahlreichen Seiten auch zum Aufbau guter Suchergebnisse genutzt. Auf diesen Seiten werden die meisten Bilder und texte unter sogenannten Creative Commons Lizenzen angeboten, deshalb ist es wichtig, sich immer genau über die Bedingungen der Nutzung zu informieren. Diese kann z.B. privat oder geschäftlich sein und die Pflicht zur Nennung des Urhebers beinhalten.
Die gemeinfreien Werke sind ohne Urheberrechtsschutz und ohne Bedingungen. Sie stehen der Allgemeinheit zur Verfügung, wenn der Urheberrechtsschutz (70 Jahre nach Tod des Urhebers) abgelaufen ist oder es sich um amtliche Dokumente handelt