Freibrief für Domain Registries ?

28. November 2015 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

Domainregistrare haften nicht für Kunden

Zu den Aufgaben von Domainregistraren gehören Reservierung und Verwaltung von Internetadressen. Im Gegensatz zu Host-Providern haften Registrare nicht für die Rechtsverletzungen der Kunden, entschied jetzt das OLG Frankfurt (Beschluss vom 16.09.2015, Az. 16W 47/15).

Host Provider in der Pflicht
Schon vor längerer Zeit haben Gerichte entschieden, dass Hostprovider bei bestimmten Rechtsverletzungen durch Kunden zur Löschung von Webinhalten verpflichtet werden können.
Die Provider verwalten Webseiten-Inhalte und sind berechtigt, Inhalte zu sperren, die grundlegende Rechte oder die Interessen bzw. Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen. In gerichtlichen Auseinandersetzungen wurde häufig die Löschung von Inhalten gefordert und durch den Beschluss haben nun auch die Richter die Möglichkeit, Sperren oder Löschungen für bestimmte Webinhalte bei den Host-Providern einzufordern.

Ob dieser Beschluss auch für Host-Provider, die ausschließlich als Verwalter von Webadressen und Second-Level-Domainverwalter auftreten, gilt, musste das Oberlandesgericht Frankfurt im September 2015 abschließend klären.

Domain-Registrare außerhalb der Haftung für Kunden
Da bereits eine gerichtliche Vorinstanz ein grundlegendes Urteil zur Haftung der Domain-Registrare abgegeben hatten, mussten die Frankfurter Richter das Urteil nur bestätigen oder ablehnen. Nach Meinung des Oberlandesgerichtes sind „Domain-Registrare lediglich dafür zuständig, die technischen und administrativen Voraussetzungen zur Nutzung einer bestimmten Second-Level-Domain zu schaffen“ und stehen deshalb nicht in der Haftungspflicht bei Rechtsverletzungen von Kunden. Die Registrare haben keinen Einfluss oder Kenntnis über die Inhalte der Webseiten, deren Adressen sie verwalten. Um Inhalte zu entfernen, müsste die gesamte Secon-Level-Domain abgeschaltet werden und würde damit endgültig verloren gehen.

Das Gericht stellte im Beschluss vom 16. September 2015 die Domain-Registrare den Access-Providern gleich, die grundsätzlich nur technische Dienstleistungen erbringen und deshalb ebenfalls nicht in der Haftung bei Rechtsverletzungen durch Nutzer stehen. Damit wurde das Urteil aus dem vorangegangenen Verfahren voll bestätigt und die Registrare haben endgültig Rechtssicherheit. Sie können Beschlüsse zur Löschung von Secon-Level-Domains mit dem Verweis auf das aktuelle Urteil zurückweisen.

 

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