EU-Kommission legt neuen Entwurf zur ePrivacy-Richtlinie vor
Seit einiger Zeit kursierten in der Internetszene Gerüchte, dass die Überarbeitung der sogenannten ePrivacy-Richtlinie der EU in der Überarbeitung ist. Diese Richtlinie soll ab Mai 2018 die Spielregeln für das Tracking im Internet und in Retail Stores regeln.
Die zuständige EU-Kommission hat jetzt einen ersten Entwurf der überarbeiteten Richtlinie vorgelegt, in dem sich größere Veränderungen im Nutzerverhalten auf EU-Ebene ankündigen.
Richtlinie mit weitreichenden Folgen und Begrenzungen
Die klassische Webanalyse wurde mit einem eigenen Artikel (8 Abs.1lit) versehen. Darin heißt es:
„Jede vom betreffenden Endnutzer nicht selbst vorgenommene Nutzung der Verarbeitungs- und Speicherfunktionen von Endeinrichtungen und jede Erhebung von Informationen aus Endeinrichtungen der Endnutzer, auch über deren Software und Hardware, ist untersagt, außer … sie ist für die Messung des Webpublikums nötig, sofern der Betreiber des vom Endnutzer gewünschten Dienstes der Informationsgesellschaft diese Messung durchführt.“
Das bedeutet, dass jede Art von Tracking in Zukunft den Regelungen der ePrivacy-Richtlinie unterliegt. In der Praxis wird sich nichts ändern, da in Deutschland bereits seit Jahren Regelungen dafür bestehen, denen sich auch Google Analytics oder Piwik unterordnen.
An anderer Stelle wurde durch den Artikel 8 aber ein Schutz der Privatsphäre der Nutzer ausgehebelt. Bis jetzt war es den Webseitenbetreibern erlaubt,“zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien“ Nutzungsprofile von Besuchern zu erstellen und mit einem Pseudonym zu versehen. Jetzt scheint das nach dem neuen Entwurf nicht mehr zwingend notwendig zu sein, durchlöchert also den Schutz der Privatsphäre der Nutzer.
In Absatz 2 des Artikels 8 wird das sogenannte Offline-Tracking neu geregelt. Gemeint ist das sogenannte WLAN-Tracking, das immer moderner wird. Ladenbesitzer können so die MAC Adressen von eingeschalteten Smartphones auslesen.
Da mittlerweile ganze Stadtbereiche (meist in den Zentren) im Trackingmodus sind, fordert die Richtlinie: „… es wird in hervorgehobener Weise ein deutlicher Hinweis angezeigt, der zumindest Auskunft gibt über die Modalitäten der Erhebung, ihren Zweck, die dafür verantwortliche Person und die anderen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 verlangten Informationen, soweit personenbezogene Daten erfasst werden, sowie darüber, was der Endnutzer der Endeinrichtung tun kann, um die Erhebung zu beenden oder auf ein Minimum zu beschränken.“ Eine Umsetzung der Richtlinie könnte Ladenbesitzer in Zukunft verpflichten, entsprechende Hinweise zum WLAN Tracking gut sichtbar anzubringen.
Um die neue Ríchtlinie durchzusetzen wurden auch Bußgelder vorgeschlagen, die von 10 Millionen Euro bis zu 2 % des weltweiten Umsatzes eines Unternehmens reichen. Experten bezeichnen die Entwurf als „ambitioniert“ aber mit vielen offenen Fragen zur späteren Umsetzung.