Domainstreit: Unterschied zwischen URS und URDP

1. November 2017 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

Ein Streitbeilegungsverfahren nach der Uniform Rapid Suspension (URS) ähnelt stark der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP), die vor der World Intellectual Property Organization (WIPO) entschieden wird. Doch es gibt bei einem der Verfahren einen größeren Spielraum für Entscheidungen, die durchaus weitreichender sind.

 

URS Verfahren: einfach und schnell

Das URS Verfahren ist nur bei einem „clear cut case“ möglich. Das heißt im Klartext, dass der Fall einfach dargelegt und entschieden werden muss. Der Antragsteller muss in nur einem Interview belegen, dass die beklagte Domain dem eingetragenen Markenbegriff so ähnlich ist, dass eine Verwechslungsgefahr zum Nachteil des Markenrechteinhabers besteht. Der Entscheider im URS Verfahren hat nur zwei Möglichkeiten: die Wegweisung des Antrages oder die Suspendierung der Domain bis zum Ende der Registrierungsperiode.

 

UDRP Verfahren mit mehr Entscheidungsfreiheit

Ein UDRP verfahren wird von den Panelisten der WIPO entschieden. Dabei werden ausführliche Faktenchecks und Interviews mit beiden Parteien geführt. Die Feststellung der Bösgläubigkeit gehört ebenso zu diesem Faktencheck, wie die Möglichkeit zur Feststellung eines Reverse Domain Hijackings. UDRP Verfahren sind langwieriger und teurer, doch die Entscheidungen sind oft wegweisend für die Domainbranche und der Panelist hat mehrere Möglichkeiten, über den Verbleib der beklagten Domain zu entscheiden. Das reicht von der Wegweisung des Antrages über Löschung der Domain bis zur Übertragung an den Antragsteller – oder dem Verbleib beim Besitzer.

Gegenüber dem URS hat das UDRP Verfahren einen weiteren wichtigen Vorteil. Immer mehr Domaininhaber ersetzen die Daten in den WHOIS Einträgen durch sogenannte Privacy Services. Das ist legal, bindet den Entscheidern im URS Verfahren jedoch die Hände, da diese Privatsphäre nicht aufgehoben werden kann und im Nachhinein keine neuen Beklagten genannt werden dürfen. Deshalb steht immer der Privacy Service im URS Verfahren an erster Stelle.

Im UDRP Verfahren können die Domaininhaber hingegen im Rahmen des sogenannten zweiten Vortrages als Beklagte hinzugezogen werden. Das kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein, wenn sich z.B. herausstellt, dass es sich bei dem Domaininhaber um einen Domainer oder Cybersquatter handelt.

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