Widerruf einer Domainregistrierung: möglich oder nicht?
Stellen Sie sich vor: Sie registrieren eine Domain mit Wunschdomain und E-Mail Adresse. Dann überlegen Sie es sich und möchten den vertrag widerrufen, doch der Anbieter will dies schon während des Bestellprozesses ausschließen, da es sich um eine „Kundenspezifikation“ handelt. Wie ein maßgeschneidertes Kleid also?
Nein, sagt die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) und hat einen Domainanbieter aufgefordert, seine AGB dahingehend zu ändern und den Passus zu entfernen. Der Anbieter hatte sich darauf berufen, dass die Bereitstellung einer Wunschdomain „kundenspezifisch“ sein und nicht zurückgenommen werden könne. Die VZB sagt dazu ganz klar: „Kundenspezifikationen kommen als Begründung eines Widerrufsausschlusses ausschließlich für Waren in Betracht. Dies gilt für Produkte, die auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten und nicht wieder verkäuflich sind.“ Zu diesen Waren gehören z.B. speziell angefertigte Kleidung, Fototassen oder Fotokalender.
Eine Domain mit E-Mail-Adresse ist keine Ware im herkömmlichen Sinn und nach dem Gesetz, dass der Anbieter falsch ausgelegt und zitiert hatte. Also mahnte die Verbraucherzentrale Bandenburg den entsprechenden Webhoster im Dezember 2017 ab, doch der reagierte nicht. Nach dem Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Frist reichte die VZB im Jahr 2018 Klage bei Gericht ein. Erst nach dem Erhalt der Klageschrift lenkte der Anbieter ein, gab eine Unterlassungserklärung bei der VZB ab und verpflichtete sich damit rechtskräftig, den umstrittenen Passus zum Widerruf aus den AGB zu entfernen.
Somit ist klargestellt, dass der Besteller einer Domain ein 14 tägiges Recht zum Rücktritt vom Vertrag hat, ohne dass ihm Nachteile entstehen. Auch eine Wunschdomain, die innerhalb der Frist zurückgegeben wird, ist nicht kundenspezifisch und kann vom Anbieter trotzdem weiter vergeben werden. Deshalb kann der Anbieter den entsprechenden Gesetzespassus nicht anwenden, da er durch den Rückzug des Kunden keinen finanziellen Totalverlust erleiden würde.
Der verwarnte Provider ist also einer Bestrafung durch den Rückzug in die Unterlassungserklärung entkommen. Da dies aber nicht allgemein für alle Provider gilt, sollten sich Kunden vor der Registrierung einer Wunschdomain genau in die AGB einlesen, um später zeit- und kostenaufwändige Streitigkeiten zu vermeiden