Bundesgerichtshof berät über Netzsperren
Der Bundesgerichtshof beschäftigt sich derzeit mit einem Rechtsstreit zwischen der GEMA und der Deutschen Telekom. Das Landgericht Hamburg hatte die Klage bereits abgewiesen und nach einer Berufung der Klägerin GEMA an den Bundesgerichtshof weitergereicht. Jetzt war die erste Anhörung zu dem Fall.
Die GEMA ist eine Musikrechteverwertungsgesellschaft, die Interessen und Rechte von Musikern, und Textern sowie Musikverlagen schützt. Die GEMA hat die Deutsche Telekom verklagt, weil sich die Gesellschaft als Internet-Provider geweigert hatte, den Netzzugang für Kunden zu sperren, die illegale Downloadseiten zum Laden von Musiktiteln auf Internetdomains anbieten, die dem Urheberrecht unterliegen.
Konkret forderte die GEMA die Deutsche Telekom auf, den Zugang zur Domain 3dl.am zu sperren, da diese Seite auf MP3 Links verweise, deren Titel urheberrechtlich geschützt sind. Zuvor hatte die GEMA versucht, die Betreiber der in Armenien registrierten Domain zu finden, war jedoch gescheitert und wandte sich deshalb in Stellvertretung an die Telekom.
Diese lehnte ab und gab als Grund an, das eine Sperrung wahrscheinlich zahlreiche gleichartige Anträge nach sich ziehen könnte. Der Provider betonte, er wolle nicht zum „Erfüllungsgehilfen für Rechteinhaber„ werden.
Zudem sei die Errichtung einer sogenannten „Sperrinfrastruktur“ und die Beurteilung von Sperranfragen unzumutbar. Dieser Aussage schloss sich das Gericht in Hamburg bereits im Jahr 2013 an und wies einen entsprechenden Antrag der GEMA ab.
BGH hat datenschutzrechtliche Bedenken
Der vorsitzende Richter, Wolfgang Büscher zweifelte an einer Durchsetzung der Netzsperren, die nur als letztes Mittel herangezogen werden sollten, wenn illegale Seiten nicht anders offline gesetzt werden könnten. Internet Provider können nicht grundsätzlich für Rechtsverletzungen im Netz in Haftung genommen werden. Dazu seien Art und Anzahl der Rechtsverstöße im Internet zu groß und vielfältig.
Zudem würde eine generelle Haftung der Provider zu einer deutlich stärkeren Überwachung des Datenflusses von Unternehmen und vor allem Privatpersonen bedeuten. Das verstößt aber gegen geltendes Datenschutzrecht und das Fernmeldegesetz. Zudem würden bei Domainsperrungen auch „rechtmäßige“ Inhalte und Angebote offline gehen, was gegen die Interessen der Anbieter und Kunden verstößt.
Die Telekom ist lediglich der Provider, der den Internetzugang bereitstellt. Eine Beurteilung oder Sperrung von Domains gehört nicht zu den allgemeinen Obliegenheiten von Internetprovidern. Die GEMA muss sich an den Domainbesitzer, bzw. den Domainbetreiber wenden, denn auch die sogenannte Störerhaftung kann hier nicht greifen.
Abschließend vertagte sich der Bundesgerichtshof zu diesem Fall. Ein Abschluss des Verfahrens mit Urteilsspruch wird erst im Herbst erwartet.