Aktuelles Gerichtsurteil zum Website-Impressum
In einer Entscheidung zu einem Wettbewerbsstreit zweier Parteien hat das Landgericht Traunstein sozusagen als „Nebenurteil“ festgelegt, dass die Angabe eines Postfach im Impressum einer Domainpräsenz nicht rechtskonform ist.
In dem Streit vor Gericht wurde eigentlich eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs verhandelt. Eine gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft ging gegen den den Verein Deutsche Sachverständigenkammer e.V. vor. Laut Kläger wurde hier durch den Namen des Vereins, der auch eine gleichlautende Domain betreibt, der Eindruck erweckt, dass es sich um „eine öffentlich-rechtliche Einrichtung mit hoheitlichen Befugnissen“ handle, was gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt und die Besucher irreführt. Im Vorfeld wurden bereits Abmahnungen gegen den Verein ausgesprochen, der darauf das Impressum der Domain unwesentlich änderte.
Der Kläger verlangte in der Klageschrift die Löschung des Vereinsnamens im zuständigen Vereinsregister, die Erstattung von vorgerichtlichen Abmahnkosten wegen des fehlerhaften Impressums. Der Beklagte wies dies zurück und betonte, dass er „deutlich erkennbar“ als eingetragener Verein auftrete, was in den angesprochenen Kreisen durchaus bekannt sei und das Impressum nach der Abmahnung geändert hatte.
Urteil stützt Klageschrift
Das Gericht beendete das Verfahren im Juli 2016 mit einer Bestätigung der Unterlassensansprüche des Klägers. Das Gericht stellte fest, dass beide Parteien in ein und derselben Branche (Vermittlung von Sachverständigen und relevanten Dienstleistungen) aktiv sind und „der Eindruck entstehe, der Beklagte sei eine im Sachverständigenbereich tätige, öffentlich-rechtliche Einrichtung mit hoheitlichen Befugnissen. Damit würden die angesprochenen Verkehrskreise im Gesamteindruck über Status und Befähigung der Beklagten irregeführt. Irgendwelche berufsständigen Aufgaben leiste er nicht, vielmehr handele es sich unstreitig um eine schlichte Vereinigung privater Sachverständiger.“
Durch diesen Verband mehrere Sachverständiger ist der Webauftritt geschäftlicher Natur, deshalb sei das Impressum mit nur einer Postfachnummer unzureichend. Auch die Änderung der Postfachnummer in eine Adresse erschien dem Richter als unzureichend und er entschied, dass die Voraussetzungen für ein wettbewerbswidriges Handeln vorlägen. Aus diesem Grund wurde dem Antrag zur Löschung stattgegeben.