UDRP: Antragsteller verschweigen Geschäftsbeziehungen
Ehrlichkeit sollte für Geschäftsleute selbstverständlich sein. In einem kürzlich abgeschlossenen Verfahren wurde der Antrag abgewiesen und stattdessen ein Verfahren wegen Domain Name Hijacking gegen die Kläger eingeleitet.
Resort versus Reiseunternehmen
Zwei mexikanische Resort-Inhaber hatten Antrag wegen der Verletzung von Markenrechten gestellt, die eine Pauschalreiseunternehmen mit den zugehörigen Domainnamen begangen haben soll.
Die Unternehmer gaben zu Protokoll, im Jahr 2005 die Eintragung der mexikanischen Wort-/Bild-Marken „GOLDEN PARNASSUS PARADISE OF THE GODS“ und „GREAT PARNASSUS PARADISE OF THE GODS“ beantragt zu haben. Dem Antrag wurde 2006 entsprochen und die Eintragung vorgenommen. Die Marken entsprechen den Namen der Resorts in Cancun/Mexiko. Im Januar und Oktober 2006 registrierte ein Reiseunternehmen, das Pauschalurlaube über weitere Anbieter verkauft, die Domains goldenparnassuscancun.com und greatparnassuscancun .com. Darin sahen die Resort-Betreiber ihre Markenrechte verletzt und strengten ein WIPO Verfahren an.
Zu Panelisten für dieses Verfahren wurden Christopher J. Pibus, Luis C. Schmidt und Neil Brown berufen. In der Anhörung begründeten die Kläger ihren Antrag mit den Domainnamen der Gegenpartei, die den Marken zum Verwechseln ähnlich seine. Die Domainbetreiberin hätte keine Erlaubnis zur Nutzung der Marken erhalten und die Angebote auf den Domains würden die Nutzer irreführen. Zudem waren sie der Inhaberin vor, die Domains nur registriert zu haben, um von den Resorts hohe Einnahmen für „Verpachtung“ der Domains zu erhalten. Das sei in hohem Maße geschäftsschädigend und könne das Geschäft der Resortinhaber zerstören.
Die Gegenseite ließ sich in diesem Verfahren ein und beantwortete alle Fragen zur vollen Zufriedenheit der Panelisten. Dabei kam eine seit fast 10 Jahren bestehende, enge Geschäftsbeziehung der Resorts mit dem Reiseunternehmen zutage. Die Gegnerin der Klage gab an, die Markennamen mit Kenntnis und im Auftrag der Kläger zu nutzen, denn diese hätten auf ihren Domains eine Buchungssoftware installiert und erhalten von dort auch Kunden für die Hoteleinheiten. Die Marken sind der Beklagten seit Jahren bekannt und die Domainnamen entsprechen nicht den Markennamen, die ausschließliche generische Begriffe zusammenfügen. Das Unternehmen hat zudem eigene US Marken eingetragen, die den Domainnamen entsprechen. Alle Aussagen wurden mit eidesstattlichen Einlassungen des Geschäftsführers und Vorlage des E-Mails-Verkehrs zwischen den Unternehmen belegt.
Die Panelisten prüften beide Aussagen und entschieden auf Abweisung des Klägerantrages. Zudem waren laut Jury die Vorraussetzungen für eine Klage wegen Domain Name Hijackings erfüllt.