Mr Green: Casinobetreiber fordert mr.green Domain
In einem kürzlich abgeschlossenen UDRP Verfahren hat die Mr Green Ltd. mit Sitz auf Malta die Übertragung der Rechte für die Domain mr.green gefordert. Das Unternehmen betreibt das Online Casino Mr. Green und gab an, dass die Beschwerdegegnerin willkürlich und wissentlich eingetragene Wort- und Markenrechte für „Mr Green“ verletze.
Beschwerdegegnerin ist die Mediapool Communications Limited mit Sitz in Nikosia/Zypern. Sie hatte die Domain mr.green am 28. 12. 2015 registriert. Zwischen Dezember 2015 und April 2016 leitete die Domain im Rahmen eines Affiliate-Programms auf die Casino-Domain mrgreen.com weiter. Danach leitete die Domain auf megarewards.net weiter, die von Mediapool Communications betreiben wird. Diese Domain zeigt Angebote von mehreren Online-Casinos.
„Cease and Desist Notice“ abgeschmettert
Mediapool Communications erhielt von Mr Green am 4.Juli 2017 eine „Cease and Desist Notice“. Die Beschwerdegegnerin antwortete ausführlich und stellte Ihrerseits fest, es läge keine Markenrechtsverletzung vor, da die Domainendung .green bei der Gesamt Betrachtung „NICHT INS Gewischt fällt“. Ausschlaggebend sei die Second Level Domain, die keine Verwechslungsmöglichkeiten bietet. Zudem bestand in der nahen Vergangenheit eine geschäftliche Beziehung zwischen beiden Unternehmen.
Nach dem Erhalt dieser Nachricht legte Mr Green Beschwerde bei der WIPO ein und forderte im Rahmen eines UDRP Verfahrens die Übertragung der Domain mr.green. Zur Begründung der Markenrechtsverletzung gab das Unternehmen an, dass bei der Beurteilung der Rechtsverletzung die Domainendung sehr wohl wichtig sei. Mediapool gab an, die Gegnerin hätte erst nach Streitbeginn eine Marke mit Punkt – also mr.green – registriert. Zudem stehe das „mr“ in mr.green für die Casinodienstleistung „Mega Rewards“, die in der Zukunft auch auf weiteren eigenen megareward- Domains angeboten werde. Diese Domains müssen allerdings erst noch registriert werden. Mr.green sei also nur eine Verkürzung von Megarewards.green.
Panelist Andrew D. S. Lothian aus Schottland führte den Vorsitz in diesem Verfahren. Er stellte fest, dass der Punkt zwischen Name und Domainendung in diesem Fall nicht Markenbestandteil sei sondern eher als technisches oder gestalterisches Element genutzt werde. Die Verwechslungsgefahr und Markenrechtsverletzung wurde nach eingehender Prüfung festgestellt und so entschied Mr. Lothian, dass die Domain mr. Green an die Mr Green Ltd. übertragen werden muss.