DENIC: neue Zustellungsbevollmächtigte bei Domainstreitigkeiten
Am 25.05.2018 ist die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU in Kraft getreten. Die Neuregelung des Datenschutzes bringt nicht nur Vorteile, sondern erschwert teilweise strafrechtliche Belange.
Bei Domainstreitigkeiten um .de Domains war bis zum Mai immer der Admin-C als administrativer Ansprechpartner eingetragen. Bei Domaininhabern mit Sitz im Ausland fungierte der Admin-C gleichzeitig als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne von §184 Zivilprozessordnung (ZPO). Aufgrund der neuen Vorgaben im Datenschutz hat die DENIC als Verwalterin der .de Toplevel-Domain den Admin-C Status abgeschafft. Was bedeutet dieser Schritt für Zustellungen von Klagen und einstweiligen Verfügungen in Domainstreitigkeiten bei Inhabern von .de Domains, die im Ausland leben?
Seit der Abschaffung des Admin-C verlangt die DENIC von Domaininhabern mit Auslandsresidenz keinen Ansprechpartner in Deutschland. Die Domainveraltung hat aus diesem Grund den Wortlaut und Inhalt von § 3 Abs. 4 DENIC-Domainbedingungen folgendermaßen festgelegt:
„Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, so benennt er auf eine entsprechende Aufforderung durch DENIC binnen zwei Wochen einen in Deutschland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten, dem dieselben Befugnisse zukommen wie einem Zustellungsbevollmächtigten i.S.v. § 184 der Zivilprozessordnung. Die Benennung des Zustellungsbevollmächtigten erfolgt gegenüber der Person, die eine Zustellung veranlassen will, und wird über DENIC an diese Person gerichtet. Anzugeben sind der Name des Zustellungsbevollmächtigten sowie seine Straßenanschrift; die Angabe einer Postfachadresse genügt nicht. In der Aufforderung, die DENIC per E-Mail an den Domaininhaber richten kann, nennt DENIC die Person, die eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten veranlassen will.“
Die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten erfolgt auf Antrag bei der DENIC. Formulare dazu werden auf der DENIC Domain zum Download bereitgestellt. Eigentlich sollte nach erfolgter Ernennung des Zustellungsbeauftragten auch Klageschriften problemlos eingereicht werden können, doch eine Vielzahl von Vorschriften, Klauseln und Paragraphen behindert dies.
Fazit: Durch die DSGVO und die Abschaffung des Admin-C ist nichts leichter oder einfacher geworden. Die Hürden haben nur neue Namen bekommen.