Der Kampf um die Marke „Black Friday“ wird seit längerer Zeit auch vor Gericht geführt. Geklagt hatte Simon Gall vom Portal Blackfriday.de, das bereits 2012 – vor der Eintragung der Wortmarke Black Friday – gegründet wurde und die Angebote deutscher Händler sowie Schnäppchenaktionen für Kunden auflistet. Seitdem die Wortmarke auf eine neue Inhaberin übertragen wurde, wehren sich die Händler gegen unberechtigte Angriffe.
Im September 2019 fand eine erste Anhörung vor dem deutschen Bundespatentgericht statt. Die Kläger hatten die vollständige Löschung der Marke „Black Friday“ gefordert, weil die Halterin der Wortmarke diese seit der Übertragung im Jahr 2016 in „zweifelhafter Weise“ verwendet und Begriffe einbindet, die nicht schützenswert sind.
Nach den Einlassungen der Kläger ist es nicht ausreichend, den Begriff „Black Friday“ an eine Produktgruppe zu koppel, wie z.B. „Black Friday Anrufbeantworter“ oder „Black Friday Parfüm“. Es gibt auch keine „Black Friday Computershops“, wie in der Klageschrift aufgelistet. Die Kläger stellten einen Bezug zum § 49 Abs. 1 MarkenG, nach dem eine Marke nach ihrer Eintragung für jede einzelne geschützte Ware oder Dienstleistung ernsthaft benutzt werden muss. Er sollte einen ernsthaften Hinweis auf das Sortiment eines Unternehmens darstellen und nicht „irgendwie“ verwendet werden.
Zusätzlich hatte Blackfriday.de im November 2019 eine Klage „ auf Löschung der Marke wegen Verfalls aufgrund von Nichtbenutzung“ am Landgericht Berlin eingereicht. Die Klägerin hatte dargestellt, dass die Klägerin die Wortkombinationen in Zusammenhang mit der Wortmarke nicht benutzt aber andere Händler und Unternehmen abgemahnt hatte.
Entscheidung des Bundespatentgerichts liegt vor
Das Gericht hat jetzt das Verfahren beendet und die Löschung der Wortmarke „Black Friday“ für wesentliche Werbedienstleistungen bestätigt. Für Werbung sei die Wortmarke demnach „nicht schutzfähig“. Die Löschung wurde u.a. für die Dienstleistungen: „Marketing“, „Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen“, „Planung von Werbemaßnahmen“, „Verbreitung von Werbeanzeigen“ und „Werbung im Internet für Dritte“ und weitere Assoziationen mit Werbung angeordnet. Dem Urteil ist ein vollständiger Katalog der zu löschenden Begriffe anhängig.
Für andere Dienstleistungen erfolgt hingegen keine Löschung. Das Gericht bestätigte das „Freihaltebedürfnis für den Begriff „Black Friday“ für damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen“ und bezog sich damit auf die Aktionen des Portals blackfriday.de, das bereits seit 2012 auf dem deutschen Markt aktiv ist.
Gegen das Urteil hat das Gericht die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde zugelassen. Simon Gall und seine Partner von blackfiday.de bewerten das Urteil positiv.