Autoreply-E-Mails: Werbung ist verboten
Unternehmen, die mit Autoreply- E-Mails arbeiten, sollten darauf achten, dass diese werbefrei sind. So schreibt es der Gesetzgeber vor und so wurde es im vorliegenden Fall auch vom Landgericht Bonn bestätigt.
Ein Kunde hatte am Gericht Bonn eine Unterlassungsklage wegen unerwünschter Werbung in einer automatisierten Antwortmail – die sogenannte Auto-Reply-E-Mail – angestrengt.
Er hatte von einem deutschen Telekommunikationsanbieter die Ergänzung der datenschutzrechtlichen Auskunft eingefordert und erhielt eine Antwortmail mit folgender Werbung: Wie schützen Sie sich und Ihre Daten vor Cyberkriminellen und anderen Bedrohungen? Wir zeigen Ihnen, worauf Sie im digitalen Alltag achten sollten.“ An diese Werbung war ein Direktlink zu einem entsprechenden Anbieter angehängt.
Nachdem der Kunde eine weitere Autoreply-Mail mit derselben Werbung erhalten hatte, reichte er schließlich genervt die Unterlassungsklage bei Gericht ein.
„Unzulässige Werbung“ in Autoreply-E-Mails
Der Richter am Bonner Landgericht folgte dem Antrag des Klägers und verurteilte die beklagte Firma zur Unterlassung. Der Tatbestand der unzulässigen Werbung sei erfüllt, da der Kunde sein Einverständnis zum Erhalt von Werbung nicht gegeben hatte. Laut § 7 Abs. 2 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist Werbung dann verboten, wenn keine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt. Das trifft auf Unternehmen zu.
Der Richter wendete aber den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) a, das einen einen Unterlassungsanspruch wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorsieht. Der Kläger trat in dem Verfahren als Privatperson auf, dessen Persönlichkeitsrechte geschützt werden müssen. Da der Empfänger bei einer automatischen Antwortmail bereits beim Lesen der Eingangsbestätigung die Werbung angezeigt bekommt, wird dies als Störung der Privatsphäre gewertet.
Auch der BGH hat sich mit der Werbung per Autoreply-E-Mail beschäftigt und ein entsprechendes Urteil gesprochen, dem das Landgericht Bonn gefolgt ist. Demnach ist eine – ohne Einwilligung des Empfängers versandte E-Mail – rechtswidrig und kann sowohl durch Mitbewerber als auch durch private Empfänger abgemahnt werden.