Rechtmäßige Abmahnung bei Markennennung in Adwords-Kampagnen
Wer in Adwords-Anzeigen fremde Marken ohne relevanten Bezug nennt, begeht eine Markenrechtsverletzung. Dieses Urteil zu entsprechenden Klagen wurde bereits vor längerer Zeit gefällt und ist seitdem gängige Rechtsprechung. Doch es gibt immer wieder unterschiedliche Meinung zu den Befugnissen der „Abmahner“, denn nicht nur Markeninhaber sondern auch deren Mitbewerber können einen Domainbesitzer abmahnen, der unberechtigterweise mit Markennamen wirbt.
Ein aktueller Fall stellt die Situation transparent dar. Ein Domainbesitzer hatte in seiner Google Adwords Anzeige mit dem geschützten Begriff „XY“ geworben. Folgten die Nutzer diesem Direktlink, landeten sie auf einer Seite, die nur einen verschwindend geringen Anteil an „XY“ Produkten hatte und überwiegend andere Sortimente anbot. In diesem Fall wurde der Domainbetreiber nicht vom Markeninhaber abgemahnt sondern von einem seiner Mitbewerber. Das Landgericht Frankfurt war für diesen besonderen Fall zuständig und urteilte in erster Instanz auf „Irreführung“. Dem Domainpräsenz Betreiber wurde ein Unterlassungsbescheid zugestellt.
Die Richter sahen in der Verwendung der Bezeichnung “XY“ in den Akkords-Anzeigen eine Irreführung, da die Kunden erwarten konnten, die Produkte der beworbenen Marke in dem Shop zu erhalten. Da lediglich 5 Produkte von „XY“ auf eine Subdomain vorgestellt wurden, stellte das Gericht fest, dass die Besucher bewusst getäuscht wurden. Der Domain Owner hatte nach Meinung des Gerichts den Bekanntheitsgrad der Marke nur genutzt, um ein positives Ranking in den Ergebnissen der Suchmaschinen zu halten und so Interessenten anzulocken.
Das Fazit aus diesem Fall sollte also für alle Domainer lauten: Vorsicht bei der Verwendung von fremden Marken in Adwords-Anzeigen. Finden Markeninhaber oder Mitbewerber keine oder zu wenige Artikel der beworbenen Marke, können sie den Betreiber der Domain abmahnen. Der Markeninhaber und auch die Mitbewerber können eine Unterlassung verlangen, wenn feststellt, das eine „Irreführung“ der Kunden vorliegt. Das wurde durch verschiedene Urteile bestätigt, unterliegt aber immer noch der Einzelprüfung bei entsprechenden Klagen oder Abmahnungen einer der Parteien.