Impressumangeben sind maßgeblich

11. Juni 2021 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

BGH-Urteil verdeutlicht Bedeutung des Impressums einer Domain

Das Impressum einer Webseite zeigt nicht nur, wer der Betreiber ist, sondern wird auch immer bedeutender für den Gerichtsstand bei einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung. Manchmal ist die Zuordnung zu einer Rechtsordnung allerdings schwierig für eventuelle Forderungen von Kunden.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einem Rechtsstreit, der sowohl deutsche als auch französische Parteien betraf, einen allgemein rechtsgültigen Rahmen geschaffen. (Urteil vom 16. März 2021 – X ZR 9/20). Die Richter stellten fest, dass auch das Impressum einer Domain oder Subdomain den Gerichtsstand in Deutschland – abweichend vom Firmensitz des jeweiligen Unternehmens – begründen kann.

Prozess in Deutschland: Kunde gegen Air France

Der Entscheidung des BGH ging ein längerer Rechtsstreit zwischen einem Fluggast und der französischen Fluggesellschaft Air France voraus. Der Kläger hatte im Jahr 2017 auf „airfrance.de“ für einen Flug von San Francisco nach Paris in der Premiumclass und weiter nach London in der Businessclass gebucht (geplanter Abflug: Sommer 2018) und dafür den Preis von 600 Euro bezahlt.

Diese Buchung und folgende Zahlung wurde von Air France bestätigt und der Kunde erhielt ein elektronisches Flugticket mit Reservierungscode. Auf dem Ticket war als Ausstellungsort „DIR – WEB Allemagne, Frankfurt am Main“ und als Kontaktnummer eine Telefonnummer mit der Vorwahl 069 für Frankfurt /Main angegeben. Das Impressum der Domain lautete: „Air France in Deutschland: Air France Direktion für Deutschland, Zeil 5, 60613 Frankfurt am Main“.

Bereits einen Tag nach der Bestätigung erhielt der Kläger eine Mail vom Customer Care Europe der Air France eine Mail mit der Aussage, dass das Ticket storniert worden sei. Als Begründung wurde in dem englischsprachigen Schriftstück ein „Systemfehler“ angegeben und der Kläger erhielt die 600 Euro zurückerstattet. Ein vergleichbarer Flug hätte im Jahr 2018 bereits im Januar 10.578,86 Euro gekostet. Der Kunde wurde zum Kläger, da er meinte, dass die Stornierung unrechtmäßig sei und forderte von Air France den „objektiven Ticketpreis“ in Höhe von 10.578,86 Euro als Schadenersatz.

Gerichtsstreit durch alle Instanzen

Für den Kläger begann eine Odyssee durch die Instanzen der deutschen Gerichte. Das Landgericht Frankfurt wies die Klage ab, mit der Begründung der Unzulässigkeit. Die Richter sahen in diesem Fall keine internationale Zuständigkeit.

Der nachfolgende Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt bestätigte die Zurückweisung des Landgerichts, das nach Art. 7 Nr. 5 EuGVVO gehandelt hätte. Demnach kann eine französische Unternehmung mit Niederlassungen in Deutschland verklagt werden – aber nur an dem Ort des Hautstandortes ( Firmensitze). Da sich in Frankfurt „nur“ die Marketingabteilung und der Sitz des Geschäftsführers für Deutschland befänden und Bestätigung und Ticket nicht von dort ausgestellt wurden, sei ein französisches Gericht zuständig. Auch das Impressum der Webseite der Beklagten, das den Rechtsschein einer Beteiligung der Niederlassung erweckte, sei laut OLG nicht ausreichend für die Zuständigkeit des Landgerichts.

Bundesgerichtshof bejaht Zuständigkeit

Der Bundesgerichtshof bejahte die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts in diesem Fall, denn die Air France unterhält in Frankfurt eine Zweigstelle laut der Definition von Art. 7 Nr.5 Brüssel-Ia-VO und erfüllt damit die Voraussetzungen für eine deutsche Präsenz. Es ist für die Richter unerheblich, wer die Stornierung und den Schriftverkehr durchführte.

Für das Gericht hatte das Impressum der Webseite deutlich mehr Gewichtung und dies führte es in der Begründung des Gerichtsbeschlusses folgendermaßen aus: „Im Streitfall ist die Zweigniederlassung der Beklagten gegenüber Kunden, die Buchungen über die Website „a[irfrance].de“ vorgenommen haben, als diejenige Stelle aufgetreten, die die Buchungen anbietet, das in der Vornahme einer Buchung liegende Vertragsangebot entgegennimmt und gegebenenfalls dessen Annahme erklärt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Zweigniederlassung im Impressum der Website als „A[ir France]. in Deutschland“ bezeichnet wird.“

Das Impressum erfülle die Informationspflichten, daraus schließt das Gericht: „Angesichts dieser Zwecksetzung ist die im Impressum angegebene Stelle im Geschäftsverkehr grundsätzlich als diejenige Stelle anzusehen, die die beworbene Dienstleistung anbietet und die maßgeblichen Vertragserklärungen abgibt oder entgegennimmt.“

Also geht der Gerichtsstreit zurück an das Landgericht, denn eine Vorlage an der Europäischen Gerichtshof hat der BGH nicht bejaht. Für alle Unternehmen mit vielen Zweigniederlassungen bedeutet dieses Urteil, dass sie ihr Impressum besser definieren sollten und für eventuelle Kläger*innen bessere Chancen vor deutschen Gerichten.

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