Das aktuelle Datenschutzrecht ist in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Es sagt aus, dass Werbung ohne Einwilligung des Empfängers nicht erlaubt ist. So sollen Verbraucher besser vor Spam und unerwünschten Angeboten oder sogar nicht genehmigten Verträgen geschützt werden. Ein Fall von Werbung ohne Einwilligung wurde jetzt vor dem Amtsgericht Pfaffenhofen verhandelt.
Amtsgericht stützt Klage
Das Amtsgericht Pfaffenhofen verhandelte im September 2021 die Klage eines Unternehmens wegen Verletzung der Datenschutzvorschriften. Dem Unternehmen wurde unerlaubt Werbung für FFP2 Masken per E-Mail zugesandt.
Der Kläger gab an, zu dem Versender der Mail keinen privaten oder geschäftlichen Kontakt zu haben und keinerlei Einwilligung zum Empfang von Werbung gegeben zu haben. Zudem sei die Mailadresse, an die die Werbung versendet wurde, nicht allgemein zugänglich. Der Kläger hat nach eigenen Aussagen den Versender nach dem Erhalt der Werbung um Auskunft gebeten, woher dieser die E-Mail-Adresse habe und wann sie in seinem Verteiler gespeichert wurde. Zudem forderte er eine Unterlassungserklärung inklusive Versprechen zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei Wiederholung. Der Versender informierte den Empfänger über die Herkunft der E-Mail-Adresse und gab auch die Unterlassungserklärung ab. Trotzdem landete der Fall vor Gericht.
Der Kläger verlangte für die unerlaubte Werbung einen Schadenersatz in Höhe von 300 Euro und berief sich auf Art. 82 DSGVO. Die beklagte Partei forderte die Klageabweisung, denn die geforderten Angaben ( Datenherkunft und Unterlassungserklärung) seien nachweisbar übermittelt worden. Doch das Gericht Pfaffenhofen gab dem Kläger recht und Verurteilte den Versender zur Zahlung einer Strafe von 300 Euro.
Zur Begründung gab der Richter an, dass der Schaden beim Kläger in einem „unguten Gefühl“ der Beobachtung oder Hilflosigkeit“ liegen könnte, weil die Daten unbefugten Dritten bekannt geworden sind und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie weiter verwendet werden. Die unerlaubte Verwendung der E-Mai-Adresse degradiert laut Gericht die betroffene Person zu einem „reinen Objekt der Datenverarbeitung“. Zudem nannte das Gericht Erwägungsgrund 75 der DSGVO, denn Kontrollverlust als „insbesonders“ zu erwartenden Schaden, weiterhin auch Stress oder Zeitverlust.
Das Gericht bezog sich bei der Urteilsfindung auch auf andere gleichartige Fälle, in denen deutlich höhere Geldstrafen verhängt wurden und sah die Zahlung von 300 Euro an das klagende Unternehmen als angemessen an.
Es ist also ersichtlich, dass Strafverfolgungsbehörden die unerlaubte Zusendung von Werbung nicht mehr tolerieren und entsprechende Unterlassungs- und sogar Schadenersatzklagen durchaus Erfolg haben können. Ob der Aufwand eines Gerichtsverfahrens am Ende lohnenswert ist, muss am Ende Jeder selbst entscheiden.