Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen
Das Oberlandesgericht Köln hat sich in seinem Urteil vom 18.07.2014 mit der Frage beschäftigt, ob ein Telekommunikationsunternehmen, das als Provider fungiert und so Kunden Zugang zum Internet gewährt, haftbar gemacht werden kann, wenn Kunden mit Ihren Domaininhalten Urheberrechtsverletzungen begehen.
Das Urteil fußt auf einer Klage von Tonträgerherstellern, die gegen ein Telekommunikationsunternehmen geklagt hatten, weil dieses Zugang zu einer Domain Webseite offerierte, die urheberrechtlich geschütztes Material zum kostenfreien Download anbot. Diese Praxis ist allgemein als „Filesharing“ bekannt. Die Frage ist nun, ob das reine Bereitstellen des Internetzugangs mit der theoretischen Möglichkeit des Zugriffes auf eine solche Domain einer Klage standhält.
Der Provider unterhält nicht die Domain, sondern gewährt nur Zugang zum Internet. So ist die Sichtweise des Oberlandesgerichtes.
Im Jahr 2010 hatten die Tonträgerhersteller, die in diesem Verfahren Kläger waren, das beklagte Unternehmen aufgefordert, den Zugang zu dieser Adresse zu sperren. Das beklagte Unternehmen negierte diese Aufforderung mit der Begründung, dass es einen unverhältnismäßigen Aufwand darstelle, der Forderung der Kläger nachzukommen und unterließ eine Sperrung in der Folge. Daraufhin wurde das Unternehmen verklagt.
Die Klage wurde in erster Instanz vom Landgericht Köln abgewiesen. Dies geschah im Jahr 2011. Daraufhin legten die Kläger das Rechtsmittel der Berufung ein und wandten sich in der Folge an das OLG Köln. Dieses wies jedoch ebenfalls die Klage ab. Die Begründung hierfür ist, dass das Unternehmen nicht als Störer haftbar gemacht werden kann. Der Zugriff auf die Domain wird nur bereitgestellt – der Begriff des Störers bezieht sich allerdings auf denjenigen, der die Domain aufruft mit dem Ziel einer Urheberrechtsverletzung.
Außer Frage steht, dass das Aufrufen der Domain und das Herunterladen und/oder Betrachten des Inhaltes, der urheberrechtsgeschützt ist, gegen geltendes Recht verstößt. Dass jedoch ein Telekommunikationsunternehmen, das lediglich den Zugang zu Domains vermittelt, dafür haftbar gemacht werden kann, der Meinung ist das Oberlandesgericht Köln nicht.
Was bedeutet das für die Praxis?
In der Praxis heißt das nicht, dass Urheberrechtsverletzungen verharmlost werden. Ein Unterlassungsanspruch kann in jedem Fall gegen den Störer geltend gemacht werden, allerdings ist in diesem Fall der Störer eben nicht der Provider, sondern derjenige, der unter der entsprechenden Domain die urheberrechtlich geschützten Materialien verbreitet und derjenige, der sie wissentlich konsumiert und damit das Urheberrecht vorsätzlich umgeht.
In dem Urteil des OLG Köln heißt es außerdem weiter, dass eine Sperrung solcher Internetdienste zwar im Grunde durchgesetzt werden könne, die Störerhaftung greife aber auch unter Anderem deswegen nicht, weil eine technische Infrastruktur zu einer Durchsetzung dieses Vorhabens vorhanden sein muss. Wer diese nicht hat – der kann auch keine herzaubern. Das beklagte Unternehmen hatte niemals vorgesehen, den Zugang zu gewissen Internetseiten zu sperren – auch wenn dies auf Aufforderung in der EU schon gängige Praxis, beispielsweise bei kinderpornografischen Inhalten, ist. Im vorliegenden Fall sei der Provider allerdings mit einer solchen Vorgehensweise überfordert gewesen. Auch hätten die Kläger nicht auf eine wirksame Art darlegen können, wie eine solche Sperrung seitens des Providers auszusehen habe.
Hiermit ist jedoch noch nicht die Gesamtheit des insgesamt 92 Seiten langen Urteils auszudrücken – Provider sollten in jedem Fall gewarnt sein, dass Urheberrechtsverletzungen ein Thema sind und sein werden, das rechtlich gewürdigt wird und Probleme machen kann.
Fragwürdige Domains gibt es im Internet unzählige – die Verantwortlichkeit liegt jedoch nicht immer beim entsprechenden Provider.
Autor: Wolfgang Wild