In einem Rechtsstreit zwischen Wissenschaftsverlagen und der Telekom hatte das Oberlandesgericht München ein Urteil (Aktenzeichen: I ZR 111/21) gefällt und darin vermerkt, dass Internetsperren bei Urheberrechtsverletzungen nur als „letztes Mittel“ eingesetzt werden sollen.
Die Klägerinnen wollten dieses Urteil nicht akzeptieren und wandten sich an den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, der jetzt in einem Urteil die Klage der Wissenschaftsverlage abwies.
BGH weist Klage der Verlage ab
Der BGH schließt sich dem Urteil des Oberlandesgerichtes München an und weist die Klage der Wissenschaftsverlage gegen die Telekom endgültig ab.
Zur Begründung schrieben die Richter in Karlsruhe, dass eine Internetsperre nur als letztes Mittel bei der Verbreitung von Raubkopien im Internet verhängt werden darf. Die Verlage müssen zuvor Auskunft bei Internetdienstleister anfragen und dort die Namen und Anschriften der Rechtsverletzter erfragen. Das ist laut Gericht für die Verlage durchaus zumutbar. Die Herausgabe der Daten kann auch per Eilverfahren durchgesetzt werden.
Es ist aber nicht erlaubt, ohne diese Anfragen und auf direktem Weg von der Telekom eine Internetsperre der entsprechenden Domain zu verlangen. Aus diesem Grund wurde die Klage abgewiesen. Die Richter betonten, das Telemediengesetz schreibt vor, dass Urheber zunächst „… selbst zumutbare Anstrengungen unternehmen, die Verletzung ihrer Rechte zu stoppen“. Vor allem, wenn der Provider den Sitz in der EU und nicht in Deutschland hat.
Der Vorsitzende Richter Thomas Koch führte in der Urteilsbegründung weiterhin aus, dass Urheber zur Erlangung der Auskunft von den Providern nicht alle Instanzen durchlaufen müsste, sondern ein Eilverfahren, dass auch innerhalb der EU vollstreckbar ist, genügt. Bleiben die Anfragen erfolglos, sind Internetsperren durch das jeweilige Telekommunikationsunternehmen durchaus möglich.