Myschool.com: Markeninhaber verliert gegen Domaininhaber
Erneut ein UDRP-Verfahren, welches verloren wurde, im Fall von myschool.com sogar zum zweiten Mal. Viele fragen sich ob es da wirklich so sinnvoll war so viele neue Top-Level-Domains einzuführen, wenn doch schon bei den alten Streitigkeiten anders ausgehen als erwartet.
Was war geschehen?
In diesem Fall standen sich Joseph L. Carpenter, seit 2008, Inhaber der Marke „MYSCHOOL“ und die jeweils aktuellen Domainbesitzer von myschool.com gegenüber. Carpenter bietet unter der Marke online unter myschool411.com die Möglichkeit für Schüler, Studenten, Lehrer, Absolventen und Schulen eine Plattform an, um untereinander in Verbindung zu bleiben. Die jeweiligen Webseiteninhaber, die mehrfach gewechselt haben, nutzten myschool.com, die 1996 erstmalig registriert wurde, zur Bewerbung von schulischen Themen und Links.
Die Argumente des Markeninhabers sind eindeutig. Zum einen handele es sich um eine geparkte Domain, zum anderen wurde diese mehrfach zum Kauf angeboten und auch verkauft.
Der Besitzer der Domain verwies darauf, dass bei einer Suchmaschinenanfrage mit den generischen Begriffen im Domainnamen mehrere Millionen Suchergebnisse aufgelistet werden würden, keines aber mit Bezug zum Antragsteller.
Nicht nur diesem Argument stimmte das dreiköpfige Panel des NAF zu, sondern auch, dass die Nutzung der Webseite entsprechend den Richtlinien erfolgte. Auf der streitgegenständlichen Seite wurden schulische Themen beworben, also entschied man, dass der Name myschool.com hier sehr wohl das Domainangebot beschreiben würde.
Carpenter scheiterte an zwei der drei Punkte, die er in einem UDRP-Verfahren, also in einem Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy Verfahren, hätte nachweisen müssen. Zwar konnte er nachweisen, dass der Domainname identisch mit seiner eingetragenen Marke war, nicht aber, dass dieser in böser Absicht registriert wurde oder gar, dass der Inhaber gar kein legitimes Interesse an dem Namen haben würde. Carpenter scheiterte gleich zwei Mal, im Juni 2010 und im September 2014.
Die Frage, die sich hier jetzt für jeden Domainregistranten stellt ist die, wie solche Verfahren von vornherein verhindert werden können. Zum einen ist es möglich, als Registrant von Domains in diese Lage zu geraten, zum anderen aber auch als Markeninhaber. Beides kann leicht vermieden werden.
Grundsätzlich tut jeder neue Webseiteninhaber gut daran, vor Registrierung irgendeines Namens zu überprüfen, ob der gewünschte Name wirklich frei von jeglichen fremden Rechten ist. Bei einem frei erfundenen Fantasienamen oder einer Vornamen / Nachnamen – Kombination dürfte dies, bei nicht allzu gebräuchlichen Namen, gegeben sein. Abstand nehmen sollte der Neuinhaber vor allzu allgemeinen und sprachgebräuchlichen Worten und Kombinationen.
Der zukünftige Markeninhaber, der seiner neuen Marke ja schließlich ein Alleinstellungsmerkmal verschaffen möchte, tut gut, einen dementsprechenden Namen zu wählen. Hier bieten sich nicht nur Fantasienamen an, auch aus Namensanfängen können schöne Kombinationen entstehen. Vorsichtig sollte man auch hier mit allzu allgemeinen Begriffen sein, aber auch mit Buchstabenkombinationen wie BLT beispielsweise.
Empfehlenswert ist es immer Markenregister zu befragen, ein gutes Wörterbuch, aber auch Suchmaschinenanfragen können gute Ergebnisse zutage fördern. Schnell bekommt jeder so eine gute Übersicht, was es mit dem gewünschten Namen so alles auf sich hat und hier schlägt man zwei Fliegen mit einer Klappe. Sollten besonders viele negative Ergebnisse oder Links zu dubiosen Seiten auftauchen, so kann man gleich Abstand von künftiger Negativpublicity nehmen.
Abgeraten werden kann nur davon frei nach dem Motto zu handeln „wird schon gut gehen“, denn hier droht im schlimmsten Falle dann wirklich ein Verfahren und der Verlust der Domains.
Wolfgang Wild, Autor Domainsmalltalk -das Domainmagazin-