Werbebriefe: Verweis auf AGB im Internet ist unzulässig

26. August 2024 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

In einem Musterverfahren hat das OLG Düsseldorf jetzt festgestellt, dass es rechtswidrig ist, wenn ein Telekommunikationsunternehmen Verbraucherinnen und Verbraucher per Post ein Angebot zum Abschluss eines Telefonvertrages unterbreitet und in dem Werbeschreiben auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens verweist, die im Internet unter einer angegebenen Internetadresse abrufbar sind.“

Verbraucherschutzverband klagt gegen unzulässige Werbebriefe

Postalische Werbebriefe sind grundsätzlich gestattetet, doch der rechtliche Rahmen muss dabei eingehalten werden. Ein Telekommunikationsunternehmen hatte schriftliche Angebote an Verbraucher versendet. Darin ein vorgefertigtes Antragsformular mit folgendem Text: „Ja, ich möchte von Ihrem Tarif … profitieren. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar unter www…)“. Dazu der Auftrag zur Mitnahme der Rufnummer und zur Kündigung des bisherigen Telefonvertrags.

Doch ein Verbraucherschutzunternehmen bemerkte einen unzulässigen Medienbruch nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dieser besagt, dass „….Allgemeine Geschäftsbedingungen dann Bestandteil des Vertrages werden, wenn der Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.“ Dies ist im besagten Werbeschreiben nicht der Fall und deshalb klagt das Verbraucherschutzunternehmen auf Unterlassung dieser Art der Werbung.

Teilerfolg für Kläger: Medienbruch wäre vermeidbar gewesen

Das OLG führte in seiner Entscheidung aus, dass bei Bestellungen im Internet eine Verweis auf AGB auf einer Internetpräsenz, die leicht auffindbar ist, ausreicht. Bei Internetkunden kann vorausgesetzt werden, dass sie über einen Internetzugang verfügen. Bei Kunden, die per Post kontaktiert werden, ist dies nicht zwangsläufig der Fall, also ist der Hinweis auf die AGB im Internet nicht ausreichend und stellt einen Medienbruch dar. Da ein – laut OLG – nicht unerheblicher Teil der Bevölkerung keinen privaten Internetanschluss besitzt und auch nicht vorausgesetzt werden kann, dass alle Kunden internetfähige Telefone nutzen, wir der Hinweis auf die AGB laut Gericht hier in „unzumutbarer Weise“ erschwert.

Eine Auflistung der AGB in einem gesonderten Dokument im Brief wäre problemlos möglich gewesen. Die Kläger erhielten in diesem Punkt Recht. Das Telekommunikationsunternehmen muss den Verweis auf die AGB im Internet entfernen und diese per Dokument anfügen. Der bemängelte Kündigungs- und Portierungsauftrag für die Telefonnummer ist hingegen rechtlich gesichert..

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