Willenserklärungen und kaufmännische Bestätigungsschreiben per Mail sollten immer per Empfangs- oder Lesebestätigung des Empfängers abgesichert werden. Sonst kann der Zugang vom Absender nicht rechtssicher nachgewiesen werden, falls der Empfänger dies abstreitet. Es ist nicht ausreichend, nur die Versendung nachzuweisen.
Juristen sprechen von einem Anscheinsbeweis ( Prima-facie-Beweis). Dieser gilt bei einfachem Nachweis nicht, denn der Empfänger ist nicht verpflichtet, den Posteingang offenzulegen.
OLG Rostock: Absender trägt Beweislast
In einem aktuellen Berufungsverfahren zum Thema verwies das OLG Rostock auf die Vorschrift des §130 Abs. 1 Satz 1 BGB. „Eine gegenüber einer anderen Person abzugebende Willenserklärung wird erst in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie diesem zugeht. Zugang heißt, dass die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein muss, dass mit einer Kenntnisnahme unter normalen Umständen zu rechnen ist.“
Bei einem Brief ist dies der Briefkasten des Empfängers. Im digitalen Postverkehr ist es das Postfach des Empfängers. Danach kann der Absender mit einer Kenntnisnahme rechnen.
Doch der Absender ist für den „ordnungsgemäßen Zugang der Willenserklärung i. S. v. §130 Abs. 1 Satz 1 BGB in vollem Umfange beweisbelastet“. Das heißt, dass im analogen Postversand eine Empfangsbestätigung ( z.B. Einschreiben mit Rückschein) oder ein Zeugenbeweis durch einen Boten rechtssicher ist. Im digitalen Postverkehr ist das nur die digitale Empfangs- oder Lesebestätigung des Empfängers, die den Zugangsnachweis belegt. Wichtig ist immer der Eingangstag der Willenserklärung.
Das OLG Rostock schließt sich in dem Berufungsverfahren anderen Rechtsprechungen zu ähnlich gelagerten Fällen an. Die Empfänger sind nach Meinung des Gerichts bei dem Zugang eine Willenserklärung per „einfacher“ Mail nicht verpflichtet, die digitalen Postfächer zu öffne – das ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Privatsphäre, ähnlich dem Öffnen des Postbriefkastens.