Im Jahr 2021 hat die österreichische Regierung ein Gesetz verabschiedet, dass sowohl in- als auch ausländische Anbieter von Kommunikationsplattformen verpflichtet, Melde- und Überprüfungsverfahren für potenziell rechtswidrige Inhalte einzurichten. Zusätzlich müssen „regelmäßig und transparent“ Meldungen rechtswidriger Inhalte veröffentlicht werden. Die Einhaltung der Gesetze werden durch eine Verwaltungsbehörde kontrolliert, es können für Zuwiderhandlungen Geldstrafen bis 10 Mio. Euro Höhe verhängt werden.
Gegen dieses Gesetz richten sich Google Ireland, Meta Platforms Ireland und TikTok, drei in Irland ansässige Plattformen. Sie begründen die Klage damit, dass dieses österreichische Gesetz gegen das „Unionsrecht“, genauer gegen die „Richtlinie über Dienste der Informationsgesellschaft“ verstößt. Denn es heißt: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter einer Kommunikationsplattform, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, keine generell-abstrakten Verpflichtungen auferlegen.
Ein österreichisches Gericht hat den EuGH dazu befragt, der das Ziel der Richtlinie betont: Die „Schaffung eines rechtlichen Rahmens, um den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen.“ Durch die Aufsicht im Herkunftsstaat werden „Hemmnisse“ beseitigt, die laut EuGH „… die verschiedenen nationalen, auf diese Dienste anwendbaren Regelungen“ darstellen. Das heißt im
Es ist den Mitgliedsstaaten, die nicht Herkunftsstaat sind , möglich, unter „ eng gefassten Bedingungen und in bestimmten Fällen tatsächlich Maßnahmen ergreifen, um die öffentliche Ordnung, den Schutz der öffentlichen Gesundheit, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten“ Der Herkunftsstaat und die Europäische Kommission müssen allerdings von dieser Maßnahme in Kenntnis gesetzt werden.
Andere als der Herkunftsstaat des betreffenden Dienstes dürfen hingegen keine generell-abstrakten Maßnahmen ergreifen.
Das heißt: Würde Österreich als Bestimmungsmitgliedsstaat ermächtigt, diese Maßnahmen zu erlassen, greift dies in die Regelungskompetenz des Herkunftsmitgliedsstaates Irland ein. Das verstößt gegen den Vertrauensgrundsatz und die Anerkennung zwischen den Mitgliedsstaaten. Außerdem müssten sich die Plattformen unterschiedlichen Rechtsvorschriften beugen, was dem „freien Dienstleistungsverkehr“ widerspricht.
Die drei Plattformen mit Sitz in Irland müssen sich also dem österreichischen Gesetz nicht beugen – sagt der EuGH.