Zwei Domains hatten seit August 2019 Artikel und Bücher zum freien Download angeboten, deren Rechte bei Wissenschaftsverlagen liegen. Die Verlage aus den USA, Großbritannien und Deutschland hatten nach dem bekanntwerden der Nutzungsrechtsverletzung versucht, den Betreiber dieses Angebots zu ermitteln, was nicht gelang. Danach wurde der Host-Provider mit Sitz in Schweden zur Internetsperre aufgefordert und gleichzeitig abgemahnt. Der Provider antwortete nicht auf die Abmahnung und reagierte auch nicht auf die Forderung der Verlage.
Danach reichten die Wissenschaftsverlage gemeinsam Klage gegen den Provider ein und das Landgericht München gab Ihnen in einem Urteil Recht. Dieses Urteil wurde aber vom Oberlandesgericht München wieder aufgehoben und abgewiesen. In der Urteilsbegründung monierten die Richter, dass die Kläger nicht „alle Möglichkeiten“ ausgeschöpft hätten, um die Services sperren zu lassen, u.a. den Auskunftsanspruch vom Provider gerichtlich einzufordern und anschließend gegen den Betreiber der Services vorzugehen. Die Verlage wandten sich in einer Berufungsklage an den Bundesgerichtshof, der dazu jetzt Stellung bezog
Klares Urteil vom BGH
Der Bundesgerichtshof bezog klar Stellung und entschied, dass in diesem Fall eine Internetsperre angemessen ist.
Laut Urteilsbegründung darf den Inhaber der Rechte ( Wissenschaftsverlage) keine Maßnahme auferlegt werden, die eine „unzumutbare“ Verzögerung bei der Durchsetzung der Ansprüche darstellt. Die Verlage seien zwar verpflichtet, Nachforschungen anzustellen, um den Inhaber des Services zu ermitteln, aber nur in zumutbarem Umfang. Die Richter zweifelten daran, dass ein gerichtlicher Anspruch ( wie vom Oberlandesgericht gefordert) gegen den schwedischen Provider durchführbar gewesen wäre.Im Wortlaut schreibt das Gericht: „Der Telemediendienst der Beklagten ist […] von Nutzern in Anspruch genommen worden, um das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerinnen an den von ihnen benannten Sprachwerken zu verletzen“. Die Richter führten zusätzlich den §7 Abs. 4 Satz 1 des Telemediengesetzes an, der in diesem Fall bereits zur Anwendung kommt und der lautet: „Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach §8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern.“