Unternehmer, die eine Abmahnung erhalten, werden aufgefordert, eine sogenannte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ abzugeben. Diese Erklärung wird von dem Gläubiger meist direkt mit der Abmahnung zugesandt und soll innerhalb einer bestimmten Frist unterschrieben zurückgesendet werden.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt zur Übersendung dieser Erklärung geurteilt.und dabei festgestellt: Wenn der Gläubiger die Übersendung des unterzeichneten Originals nicht zur Bedingung gemacht hat, ist die Übersendung des Dokuments als PDF innerhalb der gesetzten Frist ausreichend. Fordert der Gläubiger die originalen Unterlagen und der Schuldner sendet diese nicht oder nur als PDF verstößt dies gegen geltendes Recht.
Feststellung der Versandpflicht im Musterprozess
In einem vorliegenden Prozess erhielt die Klägerin von dem Beklagten zwischen dem 3.5. und dem 30.5. 2021 je eine Werbemail für medizinische Masken und eine Werbe Mail für Corona-Schnelltest. Da die Klägerin keine Einwilligung für diese Werbe-E-Mails gegeben hatte, mahnte sie den Beklagten per Mail bereits am 4.Mai ab. Zeitgleich erging eine Unterlassungsverpflichtungserklärung, die bis zum 18.Mai 2021 zurückgesendet werden sollte. In der Abmahnung wurde explizit darauf hingewiesen, dass eine Rücksendung des Dokuments vorab per Fax oder E-Mail ausreichend sei, das Original aber bis zum 20.5. vorliegen müsse.
Der Beklagte schickte der Klägerin am 18.Mai eine „inhaltlich dem Verlangen der Klägerin entsprechende) Unterlassungsverpflichtungserklärung und die unterschrieben Erklärung im PDF-Format. Da das Original wie verlangt am 20.5. nicht bei der Klägerin vorlag, klagte diese a, 21. Mai und teilte diesen Vorgang der Beklagten per Mail mit. Die Forderung nach Vorlage des Originals sei nicht erfüllt. Am 24. Mai antwortete der Beklagte per Mail und teilte mit, dass Original bereits per Post abgeschickt zu haben.
Das Verfahren wurde vor dem Amtsgericht Kirchheim geführt und dort von der Klägerin nach Eingang des Originaldokument für beendet erklärt. Das Gericht hatte die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt, die daraufhin in Berufung ging. In der zweiten Instanz hat das Landgericht Stuttgart das Urteil des AG Kirchheim geändert und die Erstklage abgewiesen. Nun ist die Klägerin in Revision gegangen und fordert die „Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils“ vor dem BGH.
BGH urteilt über Versandformen von Unterlassungserklärungen
Die Richter am Bundesgerichtshof hatten keine Zweifel an der „Ernstlichkeit der Unterlassungserklärung“ des Beklagten, stellte aber fest, dass eine Übersendung der unterzeichneten Unterlassungserklärung per PDF nicht ausreichend ist, wenn der Gläubiger zusätzlich die Übersendung des Originals fordert, um ein angemessenes Vertragstrafeversprechen zu erhalten. (Vereinbarung einer effektiven Sanktionsandrohung).
In diesem Fall war die Revision trotzdem erfolgreich, die Richter urteilten, es fehle“ der durch die Klägerin erklärten Ablehnung der Annahme der per E-Mail übersandten strafbewehrten Unterlassungserklärung an der für den Wegfall der Wiederholungsgefahr erforderlichen Abschreckungswirkung durch Vereinbarung einer Vertragsstrafenverpflichtung“. Der Unterlassungsvertrag konnte laut Gericht nicht wirksam zustande kommen, da der Beklagte „ der in der Abmahnung aufgeforderten Einhaltung einer gewillkürten Schriftform nach § 127 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BGB nicht nachgekommen sei“.
Fazit: Es ist wichtig, den Aufforderungen der Versender von Abmahnungen nachzukommen, und bestenfalls die Vereinbarungen per elektronischer ( PDF) sowie stationärer (Original) fristgerecht zu versenden, um nicht vor Gericht zu landen.