Wer Domains ankauft und registriert, um sie später gewinnbringend wieder zu verkaufen, übt eine gewerbliche Tätigkeit aus, die steuerlich vollumfänglich erklärbar ist. Das bedeutet, dass sowohl die Gewinne aus den Registrierungen versteuert werden müssen als auch die Verluste geltend gemacht werden können. Das hat das Finanzgericht Münster jetzt in einer Musterklage festgestellt.
Vor Gericht: steuerliche Behandlung aus Verlusten von Domainregistrierungen
Das Finanzgericht in Münster hat im September diesen Jahres in einem wegweisenden Urteil geklärt, dass die Registrierung von Domains für einen späteren Verkauf eine gewerbliche Tätigkeit ist. Das heißt, dass Gewinne aus diesem Verkauf entsprechend versteuert werden müssen.
Das Verfahren zwischen einem Kläger und dem zuständigen Finanzamt sollte diesen Fakt und auch weitere Vorgaben bestätigen.
Der Kläger hatte bereits 1998 erste Domains gekauft – mit dem Ziel, dies gewinnbringend an Interessenten zu verkaufen. Zu diesem Zweck hatte er auch Marken registrieren lassen und die dazu gehörende Domain registrieren lassen, verbunden mit der Hoffnung auf ein gutes Geschäft und Käufer, die über das WHOIS auf seine Domains aufmerksam würden.
Im Jahr 2009 wurden diese Markenrechte und Domains fällig für eine Verlängerung, um die sich der Kläger hätte bemühen müssen. Doch er betrachtete das Geschäftsmodell als gescheitert, da die Verkaufserfolge seinen Erwartungen nicht gerecht wurden. Er ließ die Domains und Markenrechte auslaufen, ermittelte deren Buchwert und setzte den Wert als Abfluss vom Anlagevermögen an. In der jährlichen Einkommensteuererklärung meldete er dementsprechend Verluste an.
Das zuständige Finanzamt erkannte die Verluste nicht an und gab zur Begründung an, es „fehlen seit dem Ankauf der Schutzrechte an einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“, weil der Verkäufer eine Kontaktaufnahme potenzieller Kunden erwartet hatte und nicht aktiv in die Werbung gegangen war.
Der Mann klagte und das Gericht gab ihm schließlich recht. Der Handel mit Domains und Markenrechten ist in den Augen des Gerichts eine gewerbliche Tätigkeit und es ist unerheblich, ob der Bestand des Klägers aktiv beworben wurde oder nicht. Die Absicht zur Gewinnerzielung konnte der Kläger nachweisen, deshalb können auch Verluste aus diesen Registrierungen steuerlich geltend gemacht werden. Das Urteil wurde zur Revision an einem Bundesgericht zugelassen.