Wer eine Domain registriert und frei von Inhalten belässt, kann unter Umständen die Rechte Dritter verletzen. Dies ist dann der Fall, wenn das Blockieren der Domain vorsätzlich und zum Nachteil Dritter geschieht.
Häufig registrieren Personen freie Domains mit Markennamen oder bekannten Begriffen, die dann für eine bestimmte Personengruppe, Behörde oder Unternehmen blockiert und der Nutzung entzogen sind. Content wird nicht veröffentlicht und ist beim Vorsatz auch nicht in der Zukunft geplant. Geschieht dies mit Vorsatz, ist es strafbar.
Kein Vorsatz besteht, wenn der Registrierende den Markennamen oder die Persönlichkeit im Vorfeld nicht kannte und dies nachweisen kann. Trotzdem kann er ins Visier der Justiz geraten.
Rechtsverletzungen beim Blockieren einer Domain
Die häufigste Rechtsverletzung, die sich aus dem Blockieren einer Domain ergeben kann, ist die des Namensrechts nach § 12 BGB , in dem es heißt: „Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen“. Unter „Namen“ versteht das BGB dabei die Namen natürlicher Personen sowie Synonyme (mit individueller Erkennbarkeit für eine Person) und Namen von Unternehmen und Marken.
Bei Namen von privaten Personen ist das Interesse an einer Übergabe meist geringer und hier gilt bei Namensgleichheit das Prinzip „first come, first serve“. Wer also den Namen zuerst registriert, darf die Domain behalten, auch wenn sie nicht oder später genutzt wird.
Bei Namen von „überragender“ internationaler Bekanntheit wird das Gericht immer das überwiegende Interesse des Namensinhabers feststellen, da meist Unternehmen oder Marken eingebunden sind und die Öffentlichkeit den Namen auch mit der Domain verbindet.
Im geschäftlichen Bereich ist das bloße Registrieren einer Domain ohne anschließende geschäftliche Nutzung keine Verstoß gegen markenrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften und wird meist nicht geahndet. Allerdings wird weiterhin der Markenschutz beachtet und Domains, die widerrechtlich für eingetragene Marken registriert wurden, müssen übertragen werden – egal ob Vorsatz oder nicht.