Die Auslistung von Links, das sogenannte „Vergessenwerden“ ist eigentlich in der Europäischen Datenschutzgrundverordnung im Artikel 17 verankert.
Schon viel eher wurden Suchmaschinen aufgefordert, Links zu entfernen, in denen Personendaten aufgelistet werden, auch wenn die betreffenden Personen noch keine Aufforderung zur Löschung abgegeben haben.
Mit dem Urteil des EuGH im Jahr 2014 wurde diese Aufforderung verpflichtend für Suchmaschinenbetreiber und ist auch dann auszuführen, wenn die Veröffentlichung der Personendaten auf den entsprechenden Domains „rechtmäßig“ ist.
Im Fokus war vor allem Google als größte Suchmaschinenbetreiberin weltweit. An den amerikanischen Konzern erging im Jahr 2015 die Aufforderung der französischen Aufsichtsbehörde CNIL, alle Links mit personenbezogenen Daten „auf sämtlichen Domains“ der Suchmaschine zu löschen. Google wendete das „Geoblocking“ an und löschte nur die Links aus den französischen Ergebnislisten. Die sogenannte „Geolokalisierung“ leitete die Suchanfragen automatisch auf die nationalen Versionen von Google und damit war das „Problem“ für den Konzern gelöst.
Die CNIL sah aber weiterhin Versäumnisse von Google und argumentierte, dass die Blockade leicht mittels Proxyservices oder Anonymisierungstools umgangen werden könnte. In der Folge verhängte die Behörde im Jahr 2016 eine Sanktionsstrafe von 100.000 Euro gegen Google.
Google reichte eine Klage auf „Nichtigkeit des Beschlusses“ vor dem Conseil d`État ein, das die Klage an den EuGH weiterreichte und um finale Klärung der Auslistungspflicht von Suchmaschinen bat.
Gerichtsurteil: keine weltweite Auslistung gefordert
In seinem Urteil vom 24. September 2019 (Aktenzeichen: C-507/17) hat der EuGH entschieden, dass Betreiber von Suchmaschinen ihre Pflicht zur Auslistung von Suchergebnissen mit personenbezogenen Daten auf Antrag einen betroffenen Person „in allen mitgliedstaatlichen Versionen seiner Suchmaschine“ erfüllen müssen und beschränkt damit die Löschungspflicht auf das Hoheitsgebiet der Europäischen Union.
Ausnahmen sind aber auch in diesem Urteil gestattet, wenn Aufsichts- und Justizbehörde eines Mitgliedstaates einem Suchmaschinenbetreiber nach erfolgter Abwägung erlaubt, der Pflicht zur Auslistung von Links nicht zu folgen.
Weiterhin laut aktuellem Gerichtsbeschluss ausgenommen ist die Auslistung der Links „in allen Versionen seiner Suchmaschine“. Damit stellt das Gericht fest, dass nicht immer der Schutz der Personendaten über dem Informationsrecht der Internetnutzer steht und z.B. Google sich im Datenschutzrecht außerhalb Europas an die jeweiligen nationalen Vorgaben halten muss.