Online-Händler befürchten Einschränkungen
Im Dezember 2018 ist eine neue Geoblocking Verordnung (EU Richtlinie 2018/302) im Gebiert der Europäischen Union in Kraft getreten. Sie untersagt den „regional eingeschränkten Zugriff auf Internetinhalte innerhalb der EU“. Was bedeutet dies für Onlinehändler?
Bisher orientierten sich die Händler überwiegend an regionalen Zugriffen. Per Geoblocking Methode wurden die Anzeigen für die Nutzer durch das Ermitteln der IP Adresse regional beschränkt. Für einen französischen Nutzer heißt das, er bekommt beim Aufruf eines internationalen Shops automatisch die französische Subdomain angezeigt, selbst wenn es in der Adressleiste die .de Domainadresse eingeben würde.
Die neue Verordnung erlaubt diese Art der „Weiterleitung auf regionale Angebote“ und Präsentation jetzt nur nach nach ausdrücklicher Zustimmung des Kunden. Die Verordnung sagt, dass alle Kunden der EU stets alle nationalen Angebote ohne Einschränkungen nutzen und stets zur ursprünglich gesuchten Domain wechseln können. Das Prinzip „Shop like a lokal „ muss uneingeschränkt ausführbar sein. Wird eine Benachteiligung eines Kunden aufgrund seines Wohnsitzes, des Aufenthaltsortes oder der Staatsangehörigkeit festgestellt, begeht der Online-Händler eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 300.000 € belegt werden kann.
Änderungen der Zahlungsmodalitäten notwendig?
Die Geoblocking Verordnung erstreckt sich auch auf die Zahlungsmodalitäten. Grundsätzlich kann jeder Händler selbst entscheiden, welche Zahlungsarten er in seinem Online-Shop anbietet. Laut neuer Regelung muss er aber die Zahlungsarten per elektronische Transaktion europaweit anbieten, um keinen Kunden zu benachteiligen. Vor allem der „Kauf auf Rechnung“, der eine Bonitätsprüfung vorsieht, wird nur regional bzw. national angeboten, schließt also Kunden anderer EU-Länder aus.
Da die Kunden die Überweisung des Rechnungsbetrages aber in der Regel im Nachhinein per elektronischer Überweisung vornehmen, fällt auch der Kauf auf Rechnung unter die neue Geoblocking Verordnung. Diese gibt keine Einschränkungen für den Zahlungs- und Überweisungszeitraum an, was Händler jetzt beachten sollten, um keine n Ordnungswidrigkeit zu begehen.
Müsste jetzt ein Online-Händler Bonitätsprüfungen für Kunden in allen EU Ländern vornehmen, wenn er weiterhin „Kauf auf Rechnung“ anbietet?
Die Geoblocking Verordnung hat für diesen Fall Ausnahmeregelungen getroffen : „Soweit durch objektive Gründe gerechtfertigt, ist es dem Anbieter durch das Verbot nach Absatz 1 nicht untersagt, die Waren oder die Dienstleistung zurückzuhalten, bis er eine Bestätigung erhalten hat, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß eingeleitet wurde.“ (Art.5, Abs. 2).
Als objektiven Grund nennt das Parlament u.a. „Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit“. Der Händler müsste also nicht in jedem Land eine Wirtschaftsdetektei zur Bonitätsprüfung beauftragen, was als „unverhältnismäßig“ gewertet werden kann. Allerdings stehen Gerichtsurteile als Orientierungshilfe zur neuen Verordnung aus.