Domainstreit: wer hat die Rechte an otto?

15. Juli 2019 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

Schweiz: Neubeurteilung des Streit zwischen Otto und Otto`s

Der Streit zwischen dem deutschen Versandhändler Otto und der Schweizer Discountkette Otto`s scheint in eine neue Runde zu gehen.

Otto Versand siegt in erster Runde

Im Jahr 2018 hatte Otto`s vor dem Luzerner Kantonsgericht gegen die deutsche Otto Group geklagt und wollte die Frage klären lassen, wer den Namen Otto in der Schweiz online verwenden darf.

Hintergrund sind vor allem die Expansionspläne des deutschen Versandhändlers mit der Domain otto-shop.ch, der deutlich länger am Markt ist, als der Schweizer Mitbewerber. Otto`s wollte dem Unternehmen die Nutzung der Endung .ch untersagen und begründete dies mit den Worten:„Otto in der Schweiz – das sind wir“.

Das Kantonsgericht wollte sich dieser Meinung nicht anschließen und sah kein Rechtsschutzinteresse, da keine Markteintritt in den stationären Handel durch die Hamburger Otto Group drohe. Zusätzlich erlaubte das Gericht ausdrücklich die Tätigkeit als Versandhändlerin in der Schweiz unter den Kennzeichen Otto sowie Otto-Versand, die seit August 2017 als“vorsorgliche Maßnahme“ verboten waren. Der Discounter Otto`s, dem die Prozesskosten auferlegt wurden, zog in die nächste Instanz.

Bundesgericht weist Klage zurück nach Luzern

Das Bundesgericht hat jetzt die Revision von Otto`s zurück an das Kantonsgericht Luzern verwiesen. In der Urteilsbegründung wurde festgestellt, die Vorinstanz falsch geurteilt hat, und „das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verletzt“ . Das Bundesgericht sah es als erwiesen an, dass das Kantonsgericht den Markt für die geplante Beschäftigungserweiterung der Beklagten (das Internet) nur auf einen Verkaufskanal (den Online-Shop) eingeschränkt und auch die zeitliche Begrenzung aufgehoben haben. Zudem sei die Verwechslungsgefahr nicht ausreichend geprüft bzw. beachtet worden. Diese könne aufgrund des gleichlautenden Namens entstehen, wenn die Otto Group ihr Geschäftsfeld ausweitet.

Das Vorgericht hatte festgestellt, dass die Discountkette Otto`s mit ihren Zeichen und Logo speziell im Internet „kaum oder wenig“ bekannt sei. Das Bundesgericht hielt dagegen, dass die Beschwerdeführerin Otto`s eine wettbewerbsrechtlich beachtliche Marktposition hält, die auch die gesamten Zeichen und Logos beinhaltet. Der Name sei ein Alleinstellungsmerkmal, das als Kernelement im Gedächtnis haften bleibt.

Die Klage geht also zurück nach Luzern und dort muss erneut geprüft werden, ob die deutsche Otto Group ihren Versandhandel in der Schweiz mittels der Domain otto-shop.ch erweitern darf. Fakt bleibt, dass die Otto Group ihre Markeneintragungen in der Schweiz lange vor dem Discounter Otto`s vorgenommen und auch eher Domains registriert hat. Zudem ist der Versandhändler bereits mit Nebendomains in der Schweiz aktiv. Es kommt also auf die Beurteilung des Gerichts an, wer als Sieger aus dieser zweiten Auflage des Prozesses hervorgehen wird.

Schreibe einen Kommentar