Neue EuGH Entscheidung zum Filesharing
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein weiteres Urteil zu einem Gerichtsverfahren gefällt, das vom Landgericht I in München weitergeleitet wurde.
In dem Verfahren ging der Verlag Bastei Lübbe gegen den Besitzer eines Internetanschlusses vor und warf diesem illegales Filesharing eines urhebergeschützten Produktes vor.
Ein Familienmitglied des Anschlussinhabers hatte ohne Erlaubnis – also illegal – ein Hörbuch heruntergeladen und als P2P-Filesharing zum Download angeboten.
Der Inhaber des Internetanschlusses bestritt die Tat, doch nicht, dass seine im Haushalt lebenden Eltern ebenfalls freien Zugang zum Internetanschluss hätten. Bei einer Befragung hatten die Familienangehörigen angegeben, dass sie weder das Hörbuch kennen, noch heruntergeladen oder als P2P-Filesharing zum Download online gestellt hätten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte erst vor kurzem den Schutz der Familie im Bereich des Filesharing erweitert und betont, dass …“Beklagte auch dann ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen sind, wenn befragte Familienmitglieder die Täterschaft verneinen.“
EuGH widerspricht Bundesgerichtshof
Da die Klägerin mit der Rechtsprechung des Landgerichtes, welches nach den Richtlinien des BGH urteilt, einverstanden war, wurde das Verfahren an den EuGH verwiesen. Die Richter am Europäischen Gerichtshof teilten die Meinung der deutschen Rechtsprechung nicht und erklärten, es müsse “ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Recht des geistigen Eigentums und dem Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens” gewahrt werden,was aber beim absoluten Schutz der Familie eines Anschlussinhabers nicht mehr möglich sei. Der Urheberrechts-Inhaber – in diesem Fall mit Bastei Lübbe als Vertreter – wäre in seinen Grundrechten des geistigen Eigentums beeinträchtigt, wenn ein nationales Gericht keine Beweismittel zu Familienmitgliedern verlangen könne.
Der EuGH hat das Verfahren an das Landgericht I in München zurückverwiesen und diesem die Auflage erteilt, zu prüfen, über „welche Mittel des nationalen Rechts eine Verantwortung und somit Haftung für die begangene Urheberrechtsverletzung letztlich festzustellen wäre“.
Bundesverband Musikindustrie mit positivem Feedback
Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) hat die Entscheidung des EuGH als “richtungsweisende Klarstellung in Haftungsfragen“ begrüßt.