Gerichtsurteil zur privilegierten Admin-C Haftung
Das Landgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil festgelegt, dass die privilegierte Haftung des Admin-C für .de-Domains begrenzt bleibt. Die DENIC als Verwalterin der .de Domain hatte diese Funktion abgeschafft, um den Anforderungen der neuen EU Datenschutzgrundverordnung zu genügen.
Vor dem Kölner Landgericht hatte die „exklusive Lizenznehmerin einer deutschen Wort- und einer deutschen Wortbildmarke“ , zu denen u.a. auch Nahrungsergänzungsmittel gehören, geklagt. Die Priorität der Marke wurde am 05.November 2008 festgelegt und eingetragen. Der Beklagte war der Admin-C einer .de Domain, auf der Nahrungsergänzungsmittel in englischer Sprache beworben wurden.
Abmahnung ohne Wirkung?
Mit einem anwaltlichen Schrieben vom 11.04.2017 wurde der Admin-C abgemahnt und zur Zahlung der Abmahnkosten von 2.348,94 aufgefordert. Bereits 10 Tage später antwortete der Beklagte und gab die geforderte Unterlassungserklärung ab. Die Zahlung der Mahnkosten verweigerte er aber und bezweifelte den markenrechtlichen Anspruch an einen hinreichenden Inlandsbezug sowie die Identität der Klägerin als exklusive Lizenznehmerin der Marken. Er gab ferner an, die .de Domain im Auftrag einer russischen Gesellschaft treuhänderisch zu verwalten. Für den Internetauftritt und alle Inhalte der Domain Inhalte sei das Unternehmen allein verantwortlich.
Beklagter muss zahlen
Die Richter des LG Köln folgten den Einwänden des Beklagten nicht. Sie stellten fest, dass die .de-Domain einen ausreichenden Inlandsbezug hat – wobei die Inhalte der Webseite nicht relevant ist. Ausreichend ist die .de Adresse, um dem deutschen Domainmarkt zugeordnet zu sein. Das Gericht urteilte: „Domain-Namen, die zu einer aktiv verwendeten Website führen, komme in der Regel neben der Adressfunktion auch eine kennzeichnende Funktion zu.“ Deshalb hat der Beklagte eine Markenrechtsverletzung begangen. Der Admin-C hat mittäterschaftlich gehandelt, indem er die Domain im Auftrag der russischen Gesellschaft bei der DENIC registrierte und dadurch auch verschleierte, unter welchem Namen der Internetauftritt stattfand. Im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung war nicht ersichtlich, wer in Verantwortung zu nehmen ist.
Aus diesen Gründen behandelte das Gericht den Admin-C der beklagten Domain als ob er in eigenem Interesse gehandelt hätte und sprach ihm die Privilegierung ab. Er sei ein „Strohmann“ gewesen und muss deshalb die Abmahnkosten sowie die Gerichtskosten tragen.