LG Köln: Urteil zu Vorgängerrechten bei Domainübertragung
Das Landgericht Köln hat sich in einem Verfahren mit den Rechten des Domaininhabers nach einer Übertragung beschäftigt. Dabei ging es explizit um Domains, die bereits einen Vorbesitzer hatten. Wenn ein Unternehmen mit Namensrechten später die Domain erwirbt, kann es sich auf die Rechte des Voreigentümers berufen.
Der Streit wurde um eine Domain geführt, die bereits 1995 durch ein Drittunternehmen registriert war und im Jahr 2008 auf einen neuen Besitzer übertragen wurde. Dieser wurde im Verfahren als Beklagter geführt. Er nutzte die Domain nicht selbst, sondern für eine Weiterleitung und mit mehreren passenden E-Mailadressen.
Die Klägerin, ein im Jahr 2004 gegründetes Unternehmen, forderte die Übertragung der Domain entsprechend ihrer Unternehmensbezeichnung und klagte zudem auf Unterlassung durch den derzeitigen Besitzer.
Das Landgericht Köln wies den Anspruch der Klägerin ab. Es sei in diesem Fall unerheblich, dass die Beklagte die Domain erst 2008 erworben hatte. Da sie zu der Zeit der Gründung des Unternehmens der Klägerin bereits lange bestanden hatte, sei ihrerseits „kein schützenswertes Interesse“ annehmbar.
Der Richter am LG Köln stützte sich bei der Urteilsfindung auf ein BGH Urteil. Darin “ ist eine Verletzung des Namensrechts des Berechtigten dann nicht gegeben, wenn es erst nach der Registrierung des Domain-Namens durch den Domain-Inhaber entstanden ist“ (BGH, Urt. v. 24.04.2008, I ZR 159/05).
Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin vor Unternehmensgründung im Jahr 2004 bereits prüfen konnte, ob die gewünschte Domain noch frei ist und gegebenenfalls auf einen anderen Namen ausweichen konnte, um einen entsprechenden Webauftritt zu designen. Zudem sei das „Namens- und Kennzeichnungsrecht“ der Klägerin erst Jahre nach der ersten Registrierung der Domain entstanden. Dabei ist es unerheblich, dass die Domain im Jahr 2004 einem Drittunternehmen gehörte und erst 4 Jahre später in den Besitz der Beklagten überging.
Ausnahmen von der Regel ergeben sich meist durch einen Rechtsmissbrauch des Domaininhabers. Dieser leigt u.a. vor, wenn die Domain nur zu dem Zweck eines späteren Verkaufs an unternehmen mit Namensrechten registriert wurde. Dieser Fall lag aber in dem Verfahren vor dem LG Köln nicht vor.