Filesharing: Welche Pflichten haben Eltern?
Filesharing erfreut sich ungebrochener Beliebtheit und die Anzahl der Abmahnungen steigt kontinuierlich an. Wenn Jugendliche widerrechtlich in Tauschbörsen unterwegs sind und über die IP des Familiencomputers beim Herunterladen von Spielen, Filmen oder Musik ertappt werden, haben die Eltern die Pflicht, die Kinder zu belehren und gegebenenfalls Verbote auszusprechen. Was aber passiert, wenn eine zweite Abmahnung wegen dem gleichen vergehen folgt? Welche Pflichten haben Eltern dann?
Das Landgericht Berlin hat sich vor kurzem mit einem Fall von doppelter Abmahnung wegen Filesharings beschäftigt. Im Januar des Jahres 2013 erhielt eine Mutter eine Abmahnung wegen angeblich illegaler Teilung eines Computerspiels. Die Frau hatte ihren Sohn schon vorher über Filesharing belehrt und ihm solche „Tauschgeschäfte“ verboten. Auf ihrem PC konnte die Mutter auch keine entsprechende Tauschsoftware finden.
Die zweite Abmahnung wegen des gleichen Tatbestands erfolgte rund 13 Monate später. Die Frau wies die Forderungen zurück und gab an, weder ein Computerspiel geteilt zu haben, noch ihr Sohn, da sie ihn ja belehrt hätte. Die Abmahner zogen vor das Landgericht Berlin.
Die zuständige Richterin gab ihnen dort Recht und verfügte die Zahlung von Schadenersatz und Abmahnkosten laut Vorschrift des § 832 BG, der in Absatz 1 festlegt, dass „eine Person, die kraft Gesetzes zur Aufsicht über eine minderjährige Person verpflichtet ist, zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Laut Einschätzung der Richterin hat die Mutter die Aufsichtspflicht nicht in ausreichendem Maße erfüllt. Eine Belehrung und ein Filesharing Verbot seien in diesem Fall nicht ausreichend gewesen, da der Junge kurz nach dem Verbot weiter Spiele getauscht hat, was zur ersten Abmahnung führte. Die Frau hätte zusätzlich zum Verbot „technische Maßnahmen“ ergreifen müssen, um das Kind vom Filesharing bzw.. der Nutzung von Tauschbörsen abzuhalten. Es seien konkrete Hinweise vorhanden gewesen, dass Verbot und Belehrungen in diesem Fall nicht wirken.