Urteil nimmt Domainverpächter in die Pflicht
„Bei einem Fehlverhalten des Domainpächters haftet der Verpächter der Domain“, urteilte das Landgericht Aachen in einem kürzlich beendeten Fall.
In dem Gerichtsstreit wurde wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens verhandelt. Eine Verbraucherinteressenvertreterin klagte gegen die Domain slimsticks-abo.de. Diese Domain bewirbt und verkauft Nahrungsergänzungsmittel an und offeriert Testkunden ein gratis »Slimstick Fitband« , das auf jeden Fall in das Eigentum des Testers übergeht, auch, wenn die Bestellung innerhalb des Testzeitraums von 14 Tagen zurückgeschickt wird. Das Bestellformular hingegen sagt aus, dass Fitnessband wird nur zugeschickt, wenn der Tester das 90-Tage-Programm absolviert.
Die Klägerin mahnte die Betreiber der Domain ab und reichte Klage ein, als keine Reaktion erfolgte. Danach ließ sich die Beklagte ein und informierte das Gericht, dass sie selbst die Domain nicht betreibe, sondern an Dritte weiter verpachtet hätte.
Das Gericht stellte fest, dass die Werbung für die Nahrungsergänzungsmittel in Verbindung mit Testzeitraum und kostenlosem Fitnessband absolut irreführend sind und den Eindruck erweckt, dass die Kunden das Band auf jeden Fall behalten dürfen. Zudem stellte der Richter fest, dass die Beklagte als Domaininhaber auftritt und auf der Domain ausschließlich das von ihr beworbene Produkt verkauft. Für Kunden und Gericht tritt die Inhaberin damit augenscheinlich als Betreiberin auf, da auch alle Verträge mit ihr abgeschlossen werden.
Zusätzlich stellte das Landgericht Aachen fest, dass sich die Beklagte – selbst wenn sie die Domain nicht selbst betreiben sollte – des unlauteren Wettbewerbs schuldig gemacht hätte, da sie durch die erste Abmahnung der Klägerin bereits Kenntnis von dem Vorfall hatte. Laut der Beklagten wurde der Domainbetreiber aufgefordert, die Seite zu ändern, reagierte aber nicht. Für das Gericht hatte dies Aussage keine Relevanz, da das wettbewerbswidrige Verhalten weder durch den angeblichen Pächter noch die Beklagte als Verpächterin abgestellt wurde. Nach Meinung des Gerichts hätte die Webseite bereits vor Beginn des Verfahrens dem „Zugriff des Pächters“ entzogen sein müssen. Da die Beklagte diese nicht getan hat, wird sie selbst für die Rechtsverletzung zur Verantwortung gezogen und ist laut Urteil zur Unterlassung verpflichtet.