Gerichtsurteil: Kooperationsangebot als unzulässige Werbemail?
Sowohl das Landgericht als auch Oberlandesgericht Frankfurt haben sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Angebot zur Zusammenarbeit als unzulässige Werbemail gewertet werden kann.
Geklagt hatte ein als Fachautor bekannter Rechtsanwalt, der von einem Kollegen einen Kooperationsvorschlag erhalten hatte. Der Wortlaut zu seinen Publikationen enthielt folgenden Wortlaut: „… ich schreibe für diverse Zeitschriften und Vereinsblätter. Wenn sie Beiträge von mir abdrucken möchten (ggf. auch Auftragsarbeiten), kontaktieren Sie mich einfach…“ und die E-Mailadresse.
Ein Jurist, Gesellschafter einer Anwaltskanzlei und einer weiteren Firma antwortete darauf: „ … Bezugnehmend auf Ihren Artikel …durch welchen ich auf Sie aufmerksam werden durfte, würde ich Ihnen gerne eine Kooperation zwischen Ihrem Blog und dem unseren vorschlagen. Hieraus ergibt sich selbstverständlich auch für Sie und Ihre Interessen ein adressatengerechter Multiplikator. Gerne können wir auch mit Ihnen gemeinsam an neuen Artikeln schreiben oder aber Ergänzungen finden…“.
Der Anwalt antwortete darauf verneinend und forderte die Unterlassung von Werbung sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die wurde ihm für eine der Gesellschaften zugesandt. Da er die Erklärung aber nicht für alle Gesellschaften der Kanzlei erhalten sollte, ging der Anwalt vor Gericht.
Landgericht weist Klage umgehend ab
Das Landgericht wies die Klage mit folgender Begründung zurück:
Es sei zwar grundsätzlich ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegeben, wenn Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung an das Unternehmen versandt würden. Hier liege aber keine Werbe-E-Mail vor, weil der Kollege lediglich das Angebot des Klägers aufgenommen habe, mit ihm wegen der Veröffentlichung bisheriger bzw. künftiger juristischer Artikel in Kontakt zu treten.
Der Anwalt wandte sich an das Oberlandesgericht Frankfurt, das folgendes feststellt: „Der Begriff „Werbung“ schließe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Nachfragehandlungen ein, die sich auf den Bezug von Waren- und Dienstleistungen richten, die ein Unternehmen für seine eigene Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötigt.“ In diesem Fall könnte das Kooperationsangebot als Werbemail verstanden werden, weil der Absender dadurch seinen eigenen Blog aufwerten wollte.
Trotzdem verlor der Anwalt vor dem OLG, weil er selbst um Mails von potentiellen Abonnenten seiner Fachartikel gebeten hat und damit eine ausdrückliche Einwilligung gegeben hat. Deshalb erging folgendes Urteil: „Die Mail war daher nicht als unzulässig anzusehen und kein Anlass für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung“.