Domain IP Logging: rechtens?

18. Januar 2017 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

Grundsatzurteil zu IP Adressen muss berichtigt werden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 19. Oktober 2016 ein Grundsatzurteil zum Streit um dynamische IP-Adressen gesprochen. Bei diesen speziellen dynamischen IP Adressen stellte sich bisher immer die Frage, ob sie als sogenannte „personenbezogene Daten“behandelt werden.

Der Kieler Jurist Patrick Breyer, Fraktionsvorsitzender der Piratenfraktion in Schleswig-Holstein hatte die Bundesrepublik Deutschland verklagt, weil immer mehr staatsbezogene Domains die IP-Adressen nach dem Aufruf der Webseite speichern.

Im Urteil stellte der EuGH fest „dass der Betreiber einer Website ein berechtigtes Interesse daran haben kann, IP-Adressen der Nutzer zu speichern, um sich gegen Cyberattacken zu verteidigen“. In der Urteilsbegründung schrieb das Gericht weiterhin,“ dass eine dynamische IP-Adresse ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn der Anbieter von Online-Mediendiensten über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, die betreffende Person anhand der Zusatzinformationen, über die der Internetzugangsanbieter dieser Person verfügt, bestimmen zu lassen.“

Zudem sei es rechtens, „dass die Verarbeitung personenbezogener Daten unter anderem dann rechtmäßig ist, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, erforderlich ist, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.“
Politiker erzwingt Berichtigung des Urteils
Patrick Breyer war mit diesem Grundsatzurteil überwiegend zufrieden, störte sich aber an einer nicht vorhandenen Formulierung aus der Urteilsbegründung. In dem Schriftsatz , der in englischer Sprache verfasst ist, fehlt eine Notiz zum Datenschutz und dem entsprechenden Personenbezug. Wörtlich sagt das Urteil: „dass es für den Anbieter von Online-Mediendiensten rechtliche Möglichkeiten gibt, die es ihm erlauben, sich insbesondere im Fall von Cyberattacken an die zuständige Behörde zu wenden, »damit diese die nötigen Schritte« unternimmt, um die fraglichen Informationen vom Internetzugangsanbieter zu erlangen und die Strafverfolgung einzuleiten“.

Nach Meinung des Piraten-Politikers sollten nur Strafverfolgungsorgane das Recht besitzen, die IP Adressen zuordnen zu können. Aus diesem Grund reichte Breyer am 25.10.2016 einen – laut Artikel 154 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zulässigen – Berichtigungsantrag beim EuGH, dem am 06.Dezember 2016 stattgegeben wurde. Ein Termin für die neue Verhandlung steht allerdings noch aus, wird aber rechtzeitig im Jahr 2017 bekanntgegeben.

 

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