Domain-Router gehackt ? Haftung sehr eingeschränkt!

25. November 2016 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Smalltalk

Fremdnutzung von WLAN: angebliche Störerhaftung vom BGH  verneint

 Viele Internetnutzer sind vollkommen überrascht und auch hilflos, wenn sie plötzlich Post von sogenannten Abmahnanwälten bekommen. Vollkommen unschuldig geraten sie ins Visier der Juristen, wenn Dritte sich in den WLAN der Betroffenen hacken und massenweise Dateien, Videos oder Filme downloaden. Die Gerichte sprechen in diesen Fällen von einer Störerhaftung, die auch dann eintritt, wenn die Besitzer der Internetanschlüsse keine Downloads selbst vorgenommen haben.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof jetzt die Störerhaftung in ihrem Ausmaß begrenzt und stellt klar „dass ein Internetanschluss zwar verpflichtet, die Verantwortung aber Grenzen hat.“ (Az. I ZR 220/15).

Urheberrechtsverletzung durch illegale Downloads
Durch Filesharing Netzwerke oder Tauschbörsen für Musik, Filme oder Spiele werden häufig die Urheberrechte verletzt. Die Rechteinhaber oder deren Beauftragte durchforsten das Internet und können anhand der IP-Adressen feststellen, wann die Dateien aus dem Netz geholt wurden. Doch nicht immer ist der Anschlussinhaber auch derjenige, der die illegalen Downloads getätigt hat. Vor allem in größeren Haushalten und WGs nutzen oft mehrere Parteien einen Anschluss. Im vorliegenden Gerichtsverfahren hackte sich ein Unbekannter in den WLAN der Angeklagten ein und lud ohne deren Wissen Dateien aus dem Netz. Die Frau erhielt eine Zahlungsaufforderung und wehrte sich dagegen vor Gericht.

Störerhaftung um jeden Preis?
Die Richter in Karlsruhe stellten fest, dass eine Störerhaftung nicht immer vollständig eintritt. Der Anschlussinhaber ist zwar verantwortlich, doch wenn Hacker in das Netz eindringen und ohne Wissen des Besitzers den WLAN für illegale Downloads nutzen, ist die Haftung begrenzt.

Im Verfahren konnte die Angeklagte eine sachgemäße Verschlüsselung des Routers nach dem gängigen Standard WAP2 (Werkseinstellung vom Hersteller) nachweisen. Die Frau ließ die Einstellungen ab Werk bestehen und benannte den WLAN nur um. Der Anbieter wusste seit geraumer Zeit von einem Hackerangriff auf die Router, informierte die Kunden aber erste rund ein Jahr später von dem Vorfall.

Hätte die Frau das Passwort ändern müssen? Die Richter sprachen sich dagegen aus, denn nach ihrer Meinung können Kunden den Verschlüsselungen trauen, sofern jede Kombination nur einmal vergeben wird. Also konnte der Frau kein Versäumnis nachgewiesen werden und sie muss die Forderung der Rechteinhaber nicht erfüllen.

 

Schreibe einen Kommentar