Domainrecht: Domains können schutzwürdig sein

17. März 2016 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

BGH weitet Werktitelschutz auf Apps und Domainnamen aus

In einem Gerichtsverfahren um die „Schutzwürdigkeit des Namens von Domainnamen und Smartphone Apps“ hat der BGH den Schutzbereich des § 5 des Markengesetzes erweitert. Dabei handelt es sich um den Absatz 3, der ab jetzt auch den Werktitelschutz für Namen von Smartphone Apps und Domainnamen einschließt.
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz – MarkenG) § 5 Geschäftliche Bezeichnungen

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Gerichtsstreit um App-Namen
Im benannten Verfahren hatten die Domaininhaber der Seite wetter.de gegen die Inhaberin von wetter-deutschland.de und weiterer Wetterdomains wegen Verstoßes gegen die Markenrechte geklagt. Der Vorwurf: Die Inhaberin hatte mit der Erstellung einer Smartphone App mit den Namen wetter.de, Wetter DE und WETTER-DE „Titelschutzrechte“ laut § 5Abs.3 verletzt. Die Kläger machten geltend, dass auch Domainnamen – hier wetter.de – als Titel geschützt sind. Der BGH musste nun entscheidend, ob Domainnamen unter den Werkschutztitel fallen.

Das Urteil wurde am 28.01.2016 gefällt. Die Domaininhaber von wetter.de verloren den Prozess und Beklagte darf die Namen der Smartphone-App weiter führen. Grundsätzlich sprach sich das hohe Gericht jedoch für einen erweiterten Werktitelschutz für Domainnamen und Apps aus. Voraussetzung sei jedoch, dass der entsprechende Name „eine hinreichende Unterscheidungskraft erfüllt“. Dies sei bei dem Namen „Wetter“ nicht gegeben gewesen, da der Begriff eher eine Umschreibung des Inhalts von Wetterseiten darstelle und sich nicht von den Mitbewerbern abhebe.

Schreibe einen Kommentar