Domainrecht: Nachweispflicht für Bewertungsportale

7. März 2016 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

Neues BGH-Urteil zur Kontrollpflicht von Bewertungs-Domains

Bewertungsportale für Dienstleister, Ärzte oder die Gastronomie bzw. Beherbergungsbetriebe stehen seit Längerem in der Kritik. Die Nutzer können relativ frei und ohne intensivere Kontrollen die Bewertungen abgeben. Einige Unternehmen oder Personen fühlen sich durch negative Kommentare zu Unrecht verunglimpft und forderten deshalb schärfere Kontrollen der Bewertungen und eine Überprüfung auf den tatsächlichen Wahrheitsgehalt der Aussagen von Kunden oder Patienten.

In einem Musterprozess hat der Bundesgerichtshof nun die Vorschriften für Betreiber von Bewertungsdomains deutlich konkretisiert und den Portalen schärfe Auflagen erteilt.

Bewertungsportale in der Pflicht
Im besagten Prozess ging es um Beanstandungen eines Dentisten, der von einem angeblichen Patienten eine schlechte Bewertung erhalten hatte. Der Zahnarzt teilte den Betreibern mit, der Patient wäre nicht bei ihm in Behandlung und forderte eine Löschung des entsprechenden Eintrages. Dem kam das Portal zunächst nach, stellte aber später die Bewertung nach einer Überprüfung wieder online. Daraufhin eskalierte der Streit und wurde dem Bundesgerichtshof zur Klärung überstellt .

Nachdem das oberste Gericht seine Empfehlungen und Richtlinien zur Kontrollpflicht von Bewertungsportalen abgegeben hatte, wurde die Klage zur endgültigen Klärung wieder an das OLG Köln zurückverwiesen.

Bundesgerichtshof mit klaren Vorgaben für Bewertungsportale
Der Bundesgerichtshof hat nach der Prüfung dieses Falles eindeutige Regelungen festgelegt. Er glaubt, dass „bei Bewertungsportalen von vornherein ein erhöhtes Risiko von Verletzungen des Persönlichkeitsrechts besteht“ und sieht dies durch eine Anonymisierung der Nutzerdaten deutlich verstärkt. Ärzte haben dann keine Möglichkeiten, sich gegen negative und falsche Aussagen zu wehren.

Laut Gesetz braucht der Domainbetreiber keine besonderen Kontrollen wahrnehmen die „sein Geschäftsmodell gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren“ . Doch er haftet bei der Verletzung von „zumutbaren Prüfungspflichten“. Genau diese Pflichten hat der Bundesgerichtshof jetzt deutlich verschärft.

Bei Beanstandungen von Ärzten hat das Bewertungsportal diese Beanstandungen dem „Bewerter“ zuzusenden und um eine Beschreibung der Behandlung zu bitten. Zudem seien Nachweise – z.B. durch Bonusheft oder Verordnungen – zu erbringen, das der Termin wahrgenommen wurde.

Der Zahnarzt kann nun zu Recht hoffen, dass die Bewertung wieder gelöscht wird. Und die Leser des Portals können in Zukunft erwarten, dass Einträge vom Domainbetreiber genauer auf den Wahrheitsgehalt überprüft und keine Mediziner verunglimpft werden.

Zum Urteil

 

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