Internetrecht: Haftung bei falschen Behauptungen auch bei Weiterverbreitung
Wer im Internet die Tatsachen verdreht, Falschmeldungen und Unwahres behauptet, haftet auch für die Weiterverbreitung dieser Meldungen, wenn dadurch Dritte geschädigt werden.
Bisher konnten Personen und Unternehmen, deren Ruf oder Ansehen im Internet geschädigt wurde, den sogenannten „zivilen Ehrenschutz“ beanspruchen und Löschung der Einträge sowie Wiedergutmachung fordern.
Mit einem aktuellen Urteil geht der BGH noch einen Schritt weiter und legt fest: „Wer im Internet unwahre Behauptungen veröffentlicht haftet auch wenn Dritte diese ohne sein Einverständnis übernehmen und weiterverbreiten“ (BGH, Urteil vom 28.07.2015 AZ.: VI ZR 340/14). Damit werden die Rechte Betroffener gestärkt.
Die Pflicht des „Verursachers“ – dem Autor der Falschmeldung – besteht darin, die Behauptungen zum Nachteil Dritter aus dem Internet zu entfernen. Nach dem Urteil des BGH muss er aber noch weitergehen und auf Dritte einwirken, die diese Falschmeldung ohne Erlaubnis weiterverbreitet haben.
An diesem Punkt scheiden sich die Geister, denn das Urteil gibt nicht vor, wie weit der Verursacher gehen muss, um die Rufschädigung durch sogenannte Weiterverbeiter zu beenden. Ist eine einfache Mail mit der Aufforderung zur Berichtigung ausreichend oder müssen alle Einträge gelöscht werden?
Brisantes Urteil für Bloggerdomains: Allgemeine Störerhaftung?
Das Urteil ist für Blogger, freie Autoren und alle Menschen, die im Medienbereich arbeiten, brisant. Bei der Verbreitung von falschen Tatsachen und deren Weitergabe durch Dritte werden sie fortan in die Störerhaftung genommen, zu der der BGH sagt:
„Zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung kann der Betroffene den Störer grundsätzlich nicht nur auf Berichtigung, sondern auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen“ (BGH, aaO, S. 9, Rn. 13).
Wer ist ein „Störer“ laut Gesetz?
Der Paragraf § 1004 BGB legt fest, dass Störer diejenigen sind, die eine Störung mittelbar oder unmittelbar herbeiführen oder aus deren Verhalten Dritte beeinträchtigt werden. Haben Dritte durch die Verbreitung unwahrer Behauptungen einen persönlichen Schaden erlitten, können sie einen Beseitigungsanspruch gegen den Störer erwirken, der sich dann auch um die relevanten, weiter verbreiteten Falschmeldungen kümmern muss.