Domainhostprovider haftet für Arztbewertungsportal
Das Landgericht in Frankfurt/Main hat jetzt entschieden, dass Hostprovider auch für Domains mit sogenannten „nutzergenerierten Inhalten“ in Störerhaftung genommen werden können.
Das Urteil erfolgte nach der Klage einer Dermatologin. Die Ärztin wurde im Dezember 2013 von einem Patienten auf einem Bewertungsportal für Ärzte schlecht benotet (Note 6 und negative schriftliche Bemerkungen). Daraufhin wandte sich die Ärztin an den Domainbetreiber des Portals und forderte diesen mehrfach zu einer Löschung der Bewertung auf. Als Grund gab sie an, dass die Behauptung des Nutzers/Patienten nicht der Wahrheit entspräche.
Der Domainbetreiber seinerseits forderte den Nutzer zu einer Stellungnahme auf, der mit Belegen eine Behandlung bei der Dermatologin nachweisen konnte und sich auch schriftlich einließ. Der Domainbetreiber reichte die Stellungnahme und Belege auch an die Ärztin weiter und stellte – für sich abschließend – fest, dass der Nutzer mit der Abgabe der Bewertung seine freie Meinung geäußert hatte und damit eine Löschung nicht infrage käme.
Die Dermatologin forderte nun vor Gericht die Löschung der Bewertung und Schadenersatz für entstandene Kosten außerhalb des Gerichtsverfahrens. Sie sah sich in Ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Das Landgericht Frankfurt/Main folgte der Argumentation der Klägerin und bestätigte die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Veröffentlichung der Bewertung.
Störerhaftung für Hostprovider bestätigt
Im Urteil vom 15.03.2015 wurde eine Störerhaftung des Hostproviders bestätigt und folgendermaßen begründet:
Der Domainbetreiber hatte Kenntnis von dem Vorfall, gab aber die Belege des Nutzers als
teilweise unleserlich gemachte und aus dem Gesamtkontext gerissene Mail an die Klägerin weiter. Weitere entlastende Belege – u.a. die Beurteilung des angeblichen Behandlungsbedarfs durch einen weiteren Arzt – wurden nicht vorgelegt.
Das Gericht sah die Bewertung am Ende der Verhandlung als unwahre Tatsachenbehauptung an, die dem beruflichen Image der Hautärztin schweren Schaden zugefügt hat. Deshalb wurde die Löschung der Bewertung angeordnet. Die Beklagte hat ebenfalls Schadenersatz für außergerichtliche Kosten der Klägerin zu leisten.