Domain-Inhaber: verantwortlich für Google-Cache?!

8. April 2015 | Von | Kategorie: Domain News, Domain Recht

Domain-Unrecht: der deutsche Amtsschimmel wiehert wieder kräftig!

Nun soll der Domainbesitzer bei einem Verstoß seiner Domainwebseite auch noch zur Löschung des „Google Domain Caches“  verpflichtet sein!. Ein verspäteter Aprilscherz, oder eine unsinnige Domain-Rechtsprechung ?

Das OLG Celle ist tatsächlich dieser Domain Rechtsauffassung!
Wie das Oberlandesgericht in Celle in dem Urteil vom 29.01.2015 (Az.: 13 U 58/14) entschieden hat, ist mit der Abgabe einer Unterlassungserklärungen bei Domainverstößen, der Domaininhaber bzw. Domainbetreiber verantwortlich, das auch Kopien der Domain-Präsenz in Suchmaschinen-Domain-Caches gelöscht werden.

Im aktuellen Urteil des OLG Celle geht es um eine Domain-Auseinandersetzung, bei dem der Domainbetreiber, hier ein eingetragener Vereins (e.V.), im Kundenauftrag Werbung für Ferienwohnungen geschaltet hat. Die Antragstellerin bemängelte die Darstellung auf der Werbe-Domain, die angeblich den Eindruck einer  notwendigen Vereinsmitgliedschaft erweckt, und klagte auf Unterlassung. Der Verein gab als Betreiber der Domainpräsenz eine strafbewehrtenden Unterlassungserklärung ab und entfernte alle bemängelten Domain-Inhalte.

Domaininhalte: das Internet vergisst nichts!
Klar ist das die umstrittenen Domaininhalte trotz Löschung auf der Domainseite immer noch irgendwo in der Domainwelt erreichbar sind. Denn Domainarchive, wie z.B. web.archive.org, Suchmaschinen und sonstige Domain-Cache-Dienstleister, speichern Domaininhalte dauerhaft für die Domain-Nachwelt.

Dennoch forderte die Klägerin auch die Löschung bei DomainCacheBetreibern.
Der Richter am OLG Celle gab der Antragstellerin recht und stellte in seinem Urteil klar, das mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung auch die Pflicht zur Löschung der Domaininhalte bei den sogenannten Domain-Cache – Betreibern verbunden ist. Maßgeblich wäre vor allem die Löschung der Domaininhalte bei Google als weltgrößter Domain-Suchmaschinen-Betreiber. Kann der angeklagte Domainbetreiber diese Löschung nicht selbst realisieren, muss er bei den Domain-Cache-Anbietern einen Antrag auf Löschung der betreffenden Domain-Inhaltskopien stellen und so die Unauffindbarkeit der bemängelten Domain-Inhalte sicherstellen.

Deutsche Richter sind Internet-und-Domain-Spezialisten ?
Ein Richter ist im Normalfall kein Spezialist für fachspezifische Problemstellungen. Deshalb kann er vor einer Rechtsprechung ein Gutachten von einem Spezialisten erstellen lassen, was eigentlich jeder vernünftige Richter zur Absicherung seiner eigenen Rechtsprechung auch regelmäßig in Anspruch nimmt.

Doch in Domain und Internetangelegenheiten ist das wohl leider kein Standard und somit ist auch keine sinnvolle Rechtsprechung in Domainangelegenheiten möglich und leider sinnfreie und realitätsfremde Domainurteile in Deutschland an der Tagesordnung.

Meinung von Domainsmalltalk:
Jeder Domainbesitzer der mal einen Fehler in seinen Domaininhalten gemacht hat, wird auch nach Jahrzehnten damit konfrontiert. Denn auch heute schwirren die Inhalte immer noch in der Domainworld umher und ein Richter der verlangt diese zu löschen, ist gelinde gesagt ein Domainosaurier und nicht von dieser Domainwelt 🙂

 

 

 

 

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